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Steuern & Recht

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Ermittlung der Einkunftsgrenzen bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht


Bei der Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting – fiktive unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) einhalten, ist anhand einer einstufigen Prüfung auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – der Grundfreibetrag von Anfang an zu verdoppeln. Weiterlesen

Zeitraumbezogene Wesentlichkeitsgrenze gilt auch für Einlagebewertung


Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat rechtskräftig entschieden, dass der Begriff der wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz auch im Bereich der Bewertung einer Anteilseinlage veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist. Weiterlesen

Wesentlichkeitsgrenze für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu prüfen


Der Bundesfinanzhof hat auch im Hauptsacheverfahren entschieden, dass die Frage der wesentlichen Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG veranlagungszeitraumbezogen zu prüfen ist (wie zuvor schon in seinem Beschluss IX B 146/11 zur Aussetzung der Vollziehung in derselben Sache). Da der Kläger nach diesem Grundsatz nie wesentlich an der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt war, war die Veräußerung nicht steuerbar und seine Klage erfolgreich. Weiterlesen

Beteiligungsgrenze von 1 % verfassungsgemäß


Die Beteiligungsgrenze von 1% gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist verfassungsgemäß und bewegt sich im Rahmen der zulässigen gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Der Bundesfinanzhof sieht darin ein praktikables Kriterium zur Abgrenzung steuerbarer und nicht steuerbarer Anteilsveräußerungen. Weiterlesen

Anteilsveräußerung bei wesentlicher Beteiligung nach § 17 EStG


Der Bundesfinanzhof hat sich in drei zeitgleich veröffentlichen Urteilen der Veräußerungsgewinnbesteuerung bei wesentlichen Beteiligungen nach § 17 Einkommensteuergesetz gewidmet und dabei steuerliche Aspekte zur Rückwirkung der Wesentlichkeitsgrenze, zum wirtschaftlichen Eigentum bei Vorbehaltsnießbrauch und zum Durchgangserwerb untersucht.

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Keine wesentliche Beteiligung bei im Voraus geplanter Anteilsreduzierung auf 25%


Eine wesentliche Beteiligung ist nicht anzunehmen, wenn im Zuge mehrerer Anteilsübertragungen zwar vorübergehend in der Person eines Gesellschafters die Beteiligungsgrenze von 25% (nach altem Recht) überschritten wird, dieser Gesellschafter nach dem Gesamtvertragskonzept aber endgültig nur mit genau 25% beteiligt werden soll und auch wird.

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