Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers an dem Leasinggegenstand kommt nicht in Betracht, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit ist und dem Leasinggeber lediglich ein Andienungsrecht eingeräumt ist. Weiterlesen
Steuern & Recht
Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden, verbleibt dann beim Verleiher, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte. Weiterlesen
Falls der Leasinggeber nach Ablauf der Grundmietzeit berechtigt ist, den Leasinggegenstand zu einem den Restwert des Wirtschaftsguts deutlich übersteigenden Betrag an den Leasingnehmer zurückzuverkaufen, ist letzterem das wirtschaftliche Eigentum steuerlich zuzurechnen. In seinem nicht rechtskräftigen Urteil nimmt das Niedersächsische Finanzgericht auch zu Fragen des sog. Spezial-Leasing Stellung. Weiterlesen
Die Zulagenberechtigung für nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem InvZulG 1999 setzt nicht voraus, dass der Investor zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist. Es genügt, dass der Betreffende die Sanierung als Bauherr auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Dies ist der Fall, wenn er das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt. Weiterlesen
Ein an einem Gesellschaftsanteil Unterbeteiligter ist nur dann wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abreden alle wesentlichen Rechte ausüben und auch durchsetzen kann. Der Bundesfinanzhof hatte in diesem Zusammenhang zu entscheiden, ob der anlässlich des Verkaufs einer (wesentlichen) Beteiligung erzielte Veräußerungsgewinn nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig ist. Weiterlesen
Der Bundesfinanzhof hat sich in drei zeitgleich veröffentlichen Urteilen der Veräußerungsgewinnbesteuerung bei wesentlichen Beteiligungen nach § 17 Einkommensteuergesetz gewidmet und dabei steuerliche Aspekte zur Rückwirkung der Wesentlichkeitsgrenze, zum wirtschaftlichen Eigentum bei Vorbehaltsnießbrauch und zum Durchgangserwerb untersucht.
Eine wesentliche Beteiligung ist nicht anzunehmen, wenn im Zuge mehrerer Anteilsübertragungen zwar vorübergehend in der Person eines Gesellschafters die Beteiligungsgrenze von 25% (nach altem Recht) überschritten wird, dieser Gesellschafter nach dem Gesamtvertragskonzept aber endgültig nur mit genau 25% beteiligt werden soll und auch wird.
Wem Gesellschaftsanteile im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen werden, erwirbt sie nicht unentgeltlich i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG, wenn sie weiterhin dem Nießbraucher wirtschaftlich zuzurechnen sind, weil dieser alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall auch durchsetzen kann.
Für die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums kommt es auf das wirtschaftlich Gewollte, also auf die konkreten tatsächlichen Umstände an. Ein zivilrechtlicher Durchgangserwerb (in Gestalt einer logischen Sekunde) hat nicht zwangsläufig auch dieselben steuerrechtlichen Folgen bezüglich der Frage des wirtschaftlichen Eigentums.
Ein Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung und unabhängig davon, ob der Kaufpreis gestundet wird. Der Zeitpunkt des (späteren) Kaufpreiszuflusses ist irrelevant.