Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer zwar dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Hat der Arbeitnehmer jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen noch nicht wirtschaftlich erfüllt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesem Fall nicht vor.
Steuern & Recht
Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge in der Lage gewesen wäre. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes hat der Anleger nicht nur die als Zinsen erhaltenen Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, vielmehr kann auch die Wiederanlage fälliger Zinsbeträge zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Weiterlesen
Betreibt ein Steuerpflichtiger die Zwangsvollstreckung gegen Erbringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft und vereinbart er mit der Bank die Hinterlegung des erstrittenen Geldbetrags auf einem verzinslichen Sperrkonto, so fließen ihm die Zinsen im Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zu. Im aktuell vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall stritten die Beteiligten darum, in welchem Jahr die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzenden Zinsen zugeflossen waren.
Der Anspruch auf Tantiemen wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vertraglich vereinbart ist. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung. Streitig war im entschiedenen Fall, ob einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Tantieme zugeflossen war, auf deren Auszahlung er zugunsten einer Pensionszusage verzichtet hatte.
Ein Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung und unabhängig davon, ob der Kaufpreis gestundet wird. Der Zeitpunkt des (späteren) Kaufpreiszuflusses ist irrelevant.