Wegweiser der neuen CSRD-Richtlinie – transparenter und kohärenter
Die neue CSRD-Richtlinie soll künftig für alle großen und börsennotierten Unternehmen in Europa gelten und schon bis Ende 2022 in nationales Recht umgesetzt werden.
Die EU-Kommission hat am 21. April 2021 einen neuen Vorschlag für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen präsentiert. Die sogenannte Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) soll die Transparenz über die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen erhöhen. Darin wird der Inhalt und Umfang für die nichtfinanziellen Berichtspflichten verbindlich neu abgesteckt.
Die neue CSRD-Richtlinie soll künftig für alle großen und börsennotierten Unternehmen in Europa gelten und schon bis Ende 2022 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Änderungen sind eine Überarbeitung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Für Deutschland gelten diese Anforderungen bisher im Rahmen der CSR-Richtlinie.
In unserem heutigen Blog-Beitrag erläutern wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der neuen nachhaltigen Berichtspflichten und was diese für Ihr Unternehmen bedeuten:
Mehr Konsistenz und Kohärenz
Nach den Plänen der EU-Kommission sollen Unternehmen nachhaltigkeitsbezogene Informationen ihrer Geschäftspraktiken konsistenter und transparenter als bisher bereitstellen. Damit rückt die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die gleiche Stufe wie die Finanzberichterstattung.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Größerer Kreis an Unternehmen
Die CSRD-Richtlinie gilt einmal für alle großen Kapitalgesellschaftenen / Handelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB. Als „groß“ sind hierbei Unternehmen definiert, die durchschnittlich mehr als 250 Mitarbeitern beschäftigen, eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. Euro und/oder einen Umsatz von mehr als 40 Mio. Euro aufweisen. 2 dieser Größenkriterien müssen erfüllt sein.
Weiterhin richtet sich die CSRD-Richtlinie an Kapitalmarktorientierte Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe. Dieses bedeutet, auch sog. KMU´s sind grundsätzlich betroffen.
- Veröffentlichung im Lagebericht
Gemäß der Verordnung zum European Single Electronic Format (ESEF) müssen die Informationen analog zur Finanzberichterstattung digital kategorisiert und im XHTML-Format übermittelt werden. Eine separate Berichterstattung entfällt, wobei die Nachhaltigkeitsberichterstattung bei ausgeweiteten Inhalten zeitlich vorgezogen werden muss.
- Neue externe Prüfpflicht
Die nichtfinanzielle Berichterstattung wird einer externen inhaltlichen Prüfpflicht unterworfen werden. Damit steigt die Bedeutung nichtfinanzieller Informationen.
- Erhöhte inhaltliche Anforderungen
Der Gesetzgeber richtet einen stärkeren Fokus darauf, welchen Beitrag Unternehmen dazu leisten wollen, die Klimaziele zu erreichen. Firmen sollen messbare Ziele definieren, konkrete Pläne veröffentlichen und den Stand nachhaltiger Maßnahmen dokumentieren.
Zusätzlich soll die Widerstandsfähigkeit des Geschäftsmodells in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken dargestellt werden. Dazu gehört auch, unternehmensspezifische Risiken und den Umgang damit zu erläutern.
Außerdem soll die Art der Unternehmensführung sowie die Firmenpolitik mit Blick auf Nachhaltigkeitsfragen beschrieben werden. Zusätzlich zu intern geltenden Richtlinien müssen künftig auch existierende Prozesse und Maßnahmen offengelegt werden.
Alle Inhalte sollen mithilfe von Indikatoren messbar gemacht werden. Nachhaltigkeitsberichte sollen künftig sowohl rückblickend als auch zukunftsgerichtet sein, quantitative und qualitative Daten enthalten, immaterielle Ressourcen wie z.B. Humankapital oder geistiges Eigentum berücksichtigen und die gesamte Wertschöpfungskette mit einbeziehen.
Das Prinzip der doppelten Materialität wird ebenfalls konkretisiert. Demnach sollen die wesentlichen nachteiligen Auswirkungen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit auf Nachhaltigkeitsbelange (Inside-out-Perspektive) und wesentliche Nachhaltigkeitsrisiken auf die Entwicklung, Leistung und Lage des eigenen Unternehmens (Outside-in-Perspektive) dargestellt werden.
Die konkreten Inhalte werden über neue EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt, die eine bessere Vergleichbarkeit ermöglichen sollen. Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG) will diese 2022 veröffentlichen.
- Sanktionen gegen Verstöße
Neben administrativen Geldstrafen soll in einer öffentlichen Erklärung die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person bekannt gemacht werden.
Knapper Zeitplan
EU-Parlament und Ministerrat werden nun über die vorgeschlagene CSRD-Richtlinie abstimmen. Details zu den neuen Standards werden für Mitte 2022 erwartet. Die EU-Mitgliedsstaaten sollen die neuen Vorgaben bis Ende 2022 in nationales Recht umsetzen.
Die Vorgaben dürften für Berichte gelten, die ab dem 1. Januar 2024 veröffentlicht werden. Demnach sollten sich die neuen Regelungen bereits auf das Berichtsjahr 2023 auswirken. Kleine und mittlere Unternehmen werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2026 standardgemäß über ihre Nachhaltigkeitsleistung berichten.
Für weitere Informationen zu den Neuerungen bei den nichtfinanziellen Berichtspflichten und Fragen, was Sie für Ihr Unternehmen dabei beachten sollten, sprechen Sie uns an!
Unsere Sustainable Finance Experten freuen sich auf Sie.
Kontakt

Daniel Wildhirt
Partner, Banking Leader Advisory
Frankfurt am Main