Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen
Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen in § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist nun verfassungswidrig, soweit für Zeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5% zugrunde gelegt wird.
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen in § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für verfassungswidrig erklärt, soweit für Zeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5% zugrunde gelegt wird.
Die Regelung bleibt jedoch gemäß den Ausführungen des BVerfG für Verzinsungszeiträume bis einschließlich des Kalenderjahres 2018 weiterhin anwendbar. Nicht mehr anwendbar ist die Regelung hingegen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.7.2022 eine (rückwirkend ab dem Jahr 2019 geltende) verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Alle weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem angehängten Rundschreiben.
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Prof. Dr. Rainer Bernnat
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Frankfurt am Main