Steuerliche Implikationen der Energiekrise

Die Energiekrise schlägt weiterhin Wellen, beschäftigt die Politik und die Bürger:innen. Natürlich ergeben sich auch verschiedenste steuerliche Implikationen – sei es um die Bürger:innen zu entlasten oder Maßnahmen zu finanzieren

Bereits im Rahmen unseres Blogbeitrages vom 09.06.2022 haben wir Sie in diesem Zusammenhang auf die lohnsteuerliche Behandlung des sog. 9-Euro-Tickets aufmerksam gemacht. Aber natürlich ergeben sich weitere Themenfelder und Herausforderungen.

So hat die Bundesregierung am 18.08.2022 verkündet, die Umsatzsteuer auf Gas auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % zu reduzieren. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Mehrbelastungen, welche auf Grund der sog. Gasumlage ab dem 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 auf die Bürger:innen zukommt, zu kompensieren. Nach der vorübergehenden Umsatzsteuersatzsenkung im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 als coronabedingte Konjunkturmaßnahme, steht nunmehr also die nächste Umsatzsteuersatzänderung ins Haus. Viele umsatzsteuerrechtliche Fragestellungen würden sich mit einer analogen Anwendung des BMF-Schreibens vom 30.06.2020 schnell beseitigen lassen. Dies wäre sicherlich für alle betroffenen Unternehmer sehr begrüßenswert; denn erneut drängt die Zeit. Mindestens eine technische Themenstellung ist neu zu lösen: Es wird in vielen Fällen ein Umsatzsteuerschlüssel für 7 % auf Gaseinkäufe im Reverse-Charge-Verfahren auf Grund einer Wiederverkäufereigenschaft benötigt. Dieser wird im Regelfall bislang nicht programmiert sein.

Darüber hinaus haben einige Kommunen bereits beschlossen, Energie zu sparen. Aus diesem Grund wurden mancherorts bereits Bäder geschlossen oder Becken gesperrt oder abgekühlt. Vielfach befinden sich entsprechende Maßnahmen in der politischen Diskussion. Hieraus resultieren zunächst ganz unmittelbar Mindereinnahmen, denen vielfach keine adäquaten Minderaufwendungen gegenüberstehen. Des Weiteren können sich Risiken für den sogenannten steuerlichen Querverbund ergeben. Werden BHKWs, die der Herbeiführung der sogenannten technisch-wirtschaftlichen Verflechtung zwischen Bad und Versorgung dienen, abgeschaltet oder gedrosselt, besteht die Möglichkeit, dass diese Verflechtung entfällt. In der Folge wären die Bäderverluste steuerlich nicht mehr mit etwaigen Versorgungsgewinnen verrechenbar. Steuerliche Mehrbelastungen wären die Folge. Dieses Risiko sollten die Entscheidungsträger:innen in ihre Überlegungen einbeziehen. Dem Vernehmen nach erfolgt derzeit eine Abstimmung zu diesem Thema auf Bund-Länder-Ebene. Insoweit könnte klargestellt werden, dass eine lediglich auf die Energiekrise zurückzuführende vorübergehende Schließung der Bäder oder Abkühlung dieser – ähnlich wie bei der Corona-Krise – unschädlich für den steuerlichen Querverbund sein soll. Es wird sich dann die Frage stellen, für welche Zeiträume eine „vorübergehende“ Schließung anzunehmen ist. Die weitere Entwicklung bleibt daher zu beobachten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Geschehnisse, dem Klimawandel, den Anforderungen an die Nachhaltigkeit – auch vor dem Hintergrund des ESG – sollten Steuerpflichtige perspektivisch auch über alternative Möglichkeiten zur Herbeiführung einer Verflechtung nachdenken und diese bei Bedarf mit der Finanzverwaltung abstimmen.

Weitere Maßnahmen als Reaktion auf die Energiekrise sind geplant und werden derzeit diskutiert. Insbesondere eine sog. Übergewinnsteuer rückt hierbei aktuell in den Fokus. Eine solche Steuer soll Gewinne abschöpfen, die über die „normalen“ Gewinne hinausgehen – also beispielsweise Gewinne, die aus einer Krisensituation resultieren. Dies kann auch Gewinne von Energiekonzernen betreffen. Finanzminister Linder lehnt eine solche Steuer zwar derzeit ab. In anderen Ländern der EU wurden solche Steuern jedoch bereits eingeführt. Es bleibt daher auch hier abzuwarten, ob eine solche Übergewinnsteuer – in der einen oder anderen Form – Teil des angekündigten Entlastungspaktes 3 wird.

Ansprechpartnerin:
Vera Ribbentrup

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Prof. Dr. Rainer Bernnat

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Frankfurt am Main

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