Letzte Möglichkeit: Für die Anerkennung von variablen Ausgleichzahlungen
20. September 2022
Nachfolgend möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass variable Ausgleichszahlungen in einer ertragsteuerlichen Organschaft nur innerhalb der Schranken des § 14 Abs. 2 KStG zulässig sind.
Eine Anpassung des Ergebnisabführungsvertrags ist daher zwingend erforderlich, sofern dieser noch eine variable Ausgleichszahlung bzw. eine Ausgleichszahlung mit variabler Komponente enthält, die die in § 14 Abs. 2 KStG gesetzten Grenzen überschreitet. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Anwendungsbereichs ist Eile geboten.
Die Hintergründe hierzu und die zeitlichen Aspekte stellen wir Ihnen in diesem Newsflash dar.
Wir wünschen viel Freude mit unserem Newsflash!
Ansprechpartner:
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Prof. Dr. Rainer Bernnat
Partner
Frankfurt am Main
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