Steuerliche Implikationen der Energiekrise – Update

Mit Schreiben vom 27.09.2022 hat sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu den steuerlichen Risiken für den steuerlichen Querverbund geäußert.

Am 23.08.2022 haben wir Sie auf steuerliche Implikationen der Energiekrise aufmerksam gemacht. Heute möchten wir Sie diesbezüglich auf den neusten Stand bringen.

Mit Schreiben vom 27.09.2022 hat sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu den steuerlichen Risiken für den steuerlichen Querverbund geäußert. In der Diskussion stand die Frage, ob die technisch-wirtschaftliche Verflechtung zwischen Badbetrieb und Versorgungstätigkeit - als Voraussetzung für den Querverbund - durch eine Abschaltung des BHKWs – freiwillig oder zwangsweise – gefährdet würde. Des Weiteren wurde das Risiko zur Diskussion gestellt, dass der Betrieb eines BHKWs auf Grund der gestiegenen Gaspreise nicht mehr wirtschaftlich sein würde; ebenfalls eine Tatbestandsvoraussetzung der wirksamen Verflechtung. Das BMF stellt nun klar, dass sowohl eine etwaige Unwirtschaftlichkeit durch die gestiegenen Kosten als auch die vorübergehende Abschaltung des BHKW für sich genommen nicht zu einer Beendigung des steuerlichen Querverbundes führen. Neben den unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen einer Badschließung und der gestiegenen Kosten, soll somit keine zusätzliche, steuerlich begründete finanzielle Belastung eintreten.

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen auf 7 % wird – auch unabhängig von der zurückgenommenen Gasumlage – umgesetzt. Der Bundesrat soll nach der aktuellen Zeitplanung final am 07.10.2022 hierüber beschließen. Zwischenzeitlich wurde auch der Entwurf eines diesbezüglichen BMF-Schreibens veröffentlicht. Erfreulicher Weise wird auf die Regelungen des BMF-Schreibens vom 30.06.2020 zur vorübergehenden Senkung der Umsatzsteuersätze im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 zurückgegriffen. Insbesondere besteht erneut die Wahlmöglichkeiten zwischen Stichtagsmodell und Zeitscheibenmodell hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes. Des Weiteren müssen die bereits versandten Abschlagsrechnungen (unter Ausweis von 19 % Umsatzsteuer) nicht korrigiert werden. Vorsteuerabzugsberechtigte Kunden dürfen dennoch und entgegen der Regelungen des § 14c UStG die Vorsteuer geltend machen. Vorsicht ist allerdings bei Neuverträgen und neuen Abschlagsrechnungen geboten.

Auch eine entsprechende Senkung der Umsatzsteuer für Wärmelieferungen wurde in Aussicht gestellt. Die Umsetzungswahrscheinlichkeit wird als sehr hoch eingeschätzt.

Erfreulich ist, dass das BMF zusätzlich eine Klarstellung vornimmt, dass der geminderte Umsatzsteuersatz auch für die Erstellung von Gashausanschlüssen gelten soll. Weiterhin sind Mehrfachanschlüsse (inkl. Strom) aber ausgenommen. Ob dies allerdings auch bei Mehrfachanschlüssen überzeugend ist, bei denen zwei Hausanschlüsse mit ermäßigten Umsatzsteuersatz (Gas und Wasser) verlegt werden, erscheint uns fraglich.

Auch in die Übergewinnsteuer bzw. die sog. Erlösobergrenze ist Bewegung gekommen. Auf EU-Ebene haben sich die Minister darauf geeinigt, dass die Stromerzeuger in der EU ihre Krisen- oder Zufallsgewinne abführen sollen. Diese Gewinne werden daher nicht zur Quersubventionierung (auf Grund der Energiekrise) verlustbringender Tätigkeiten zur Verfügung stehen. Die EU hat zur Abgrenzung der betroffenen Gewinne eine Grenze von 18 Cent pro kWh bzw. 180 Euro pro Megawattstunde vorgeschlagen. Der Anwendungszeitraum soll 7 Monate betragen. Die Details bleiben aber abzuwarten, da die EU den Ländern die Möglichkeit offengelassen hat, auch stärker eingreifende Maßnahmen umzusetzen. Bereits jetzt werden aber schon Stimmen laut, die einen Verstoß gegen die EU-Grundrechtsfreiheiten oder eine Verfassungswidrigkeit in den geplanten Maßnahmen erkennen. Des Weiteren bestehen Sorgen, dass hieraus ein negativer Effekt auf das Vorantreiben der Stromerzeugungskapazitäten resultiert, da die wirtschaftliche Attraktivität sinken könnte.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns. Gerne unterstützen wir Sie bei Bewältigung der zahlreichen Herausforderungen der aktuellen Zeit.

Ansprechpartnerin:
Vera Ribbentrup

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Prof. Dr. Rainer Bernnat

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