Förderung von Photovoltaikanlagen – der geplante Nullsteuersatz

Bereits am 14.09.2022 wurden mit dem Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (Drucksache 457/22) weitreichende Änderungen an der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Installation und Lieferung von Photovoltaikanlagen angekündigt und mit dem zwischenzeitlich vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10.10.2022 präzisiert.

Als Reaktion auf die Energiekrise versucht der Gesetzgeber die steuerlichen und bürokratischen Hürden des Betriebs von Photovoltaikanlagen zu senken. Diese erfreuliche Zielsetzung führt jedoch in der Praxis zu Handlungsbedarf und benötigt erhöhter Aufmerksamkeit bei der Rechnungsstellung.

1. Hintergrund

Aktuell verzichten private Betreiber:innen einer Photovoltaikanlage häufig auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung und unterwerfen ihre Umsätze im Zusammenhang mit der Anlage der Umsatzbesteuerung. Zwar führt dies zu bürokratischem Aufwand, da Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen zu erstellen und einzureichen sind, doch eröffnet eben dies die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für die Anschaffung und Wartung der Anlage geltend zu machen. Will der:die Anlagenbetreiber:in den bürokratischen Aufwand vermeiden, sieht er sich mit wirtschaftlich höheren Kosten und einem entsprechenden Liquiditätsabfluss konfrontiert.

Dieser Stolperstein erübrigt sich in naher Zukunft höchstwahrscheinlich, denn der Gesetzesentwurf beinhaltet eine Ergänzung des § 12 UStG um einen neuen Absatz 3. Demnach wird der Regelumsatzsteuersatz von derzeit 19 % auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation bestimmter Photovoltaikanlagen auf 0 % reduziert. Anlagenbetreiber:innen müssen sich daher nicht mehr mit der Frage beschäftigen, ob ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung wirtschaftlich sinnvoll sein könnte.

2. Betroffene Anlagen

Nach dem Gesetzesentwurf sind Photovoltaikanlagen betroffen, welche auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden.

Dies gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Auch die Lieferung von wesentlichen Komponenten und Speichern kann betroffen sein.

3. Umsatzsteuerliche Implikationen

Aus der geplanten Änderung resultieren viele Fragestellungen, die sich auch bereits bei den Umsatzsteuersatzsenkungen in 2020 und aktuell im Zusammenhang mit der Lieferung von Gas und Wärme gestellt haben bzw. stellen.

So ist der Rechnungsstellung im Rahmen von Anzahlungen, welche bereits in 2022 für eine Lieferung abgerechnet werden, die in 2023 als erbracht zu betrachten ist, erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Auch sind die Leistungsbeziehungen dahingehend zu prüfen, ob eine einheitliche Gesamtleistung oder verschiedene Teilleistungen erbracht werden – unter Umständen unter Anwendung verschiedener Steuersätze. Des Weiteren sind bereits bestehende Verträge sowie Verträge, welche noch in 2022 abgeschlossen werden, unter Berücksichtigung des § 29 UStG auf etwaige Steuerklauseln bzw. deren Notwendigkeit zu prüfen. Auch die Definition der „wesentlichen“ Komponenten wird für die Vertragsparteien nicht immer intuitiv sein und ist daher genauer zu beleuchten.

Für umsatzsteuerliche Zwecke ist zu beachten, dass der Nullsteuersatz nicht als Steuerbefreiung ausgestaltet ist, sondern dass es sich um einen Steuersatz in Höhe von 0 % handelt. Demzufolge können die Lieferanten dennoch Vorsteuern, bspw. aus Rechnungen der Zulieferer, geltend machen können.

Der Gesetzesentwurf ist nicht nur aufgrund der aktuellen Spannungen des Energiemarktes eine erfreuliche Nachricht, sondern auch der Wille des Gesetzgebers zur Beseitigung von bürokratischen Hürden ist honorabel. Um aber umsatzsteuerliche Risiken bei den Lieferanten zu vermeiden, besteht kurzfristig Handlungs- und Prüfungsbedarf.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, melden Sie sich gerne bei uns.

Ansprechpartnerin:
Vera Ribbentrup

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Prof. Dr. Rainer Bernnat

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