KWK-Zuschlag: Keine fiktive Lieferung mehr?
Wenn Betreiber mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) Strom produzieren, erhalten sie eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber sowie den sogenannten KWK-Zuschlag für Strom, den sie selbst verbrauchen.
Bislang gilt dabei die umsatzsteuerliche Fiktion, dass sie den selbst erzeugten und verbrauchten Strom an den Netzbetreiber liefern und dieser ihn an sie zurückliefert. Für beides, Hin- und Rücklieferung, fällt Umsatzsteuer an. Diese fiktive Lieferung belastete manche Anlagenbetreiber unerwartet; vor allem solche Betreiber, die etwa wegen ihrer hoheitlichen Tätigkeit Nichtunternehmer und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
KWK-Zuschlag ist keine Lieferung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im November 2022 (XI R 18/21) entschieden: Ein Netzbetreiber, der einen KWK-Zuschlag für selbst verbrauchten Strom zahlt, nimmt keine Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 3 Abs. 1 UStG) vor. Anlagen- und Netzbetreiber müssen insbesondere darauf achten, die Umsatzsteuer richtig auszuweisen, weil sie regelmäßig im Gutschriftverfahren miteinander abrechnen (§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG). Gerade im Hinblick auf eine potenzielle Besteuerung gemäß § 14c Abs. 2 UStG ist es ratsam, bestehende Verträge zu überprüfen. Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er kein Unternehmer ist oder eine Lieferung nicht ausführt. Vor allem dürfen keine fehlerhaften Abrechnungspapiere ausgestellt werden, weil für einen unberechtigten Steuerausweis gehaftet werden kann.
Die Entscheidungen des BFH gelten unmittelbar zunächst nur für die Verfahrensbeteiligten. Abzuwarten bleibt, ob die Finanzverwaltung mit einer Übergangsregelung reagiert. Danach wäre die Rechtsprechung gegebenenfalls für alle offenen Veranlagungszeiträume anzuwenden; oder sie verfügt per Nichtanwendungserlass, dass sie nicht allgemein anzuwenden ist.
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Veit Lichtenegger
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Prof. Dr. Rainer Bernnat
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Frankfurt am Main