Mehr Klarheit für Nullsteuersatz bei Photovoltaik

Ein Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums beseitigt bürokratische Hürden.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 müssen Betreiber von Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 UStG in bestimmten Fällen keine Umsatzsteuern mehr entrichten. Mit einem Schreiben vom 27. Februar 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für mehr Rechtssicherheit beim Nullsteuersatz gesorgt. Der vorhergehende Entwurf des Anwendungsschreibens hatte noch zahlreiche Fragen und Kritikpunkte aufgeworfen. Die endgültige Fassung hat nun weitgehend die dringend benötigte Klarheit geschaffen.

Nullsteuersatz umfassender anwendbar als bisher angenommen

So enthält Abschnitt 12.18 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses praxisrelevante Beispiele für wesentliche Komponenten und Nebenleistungen, die – wie die Photovoltaikanlage – einheitlich dem Nullsteuersatz unterliegen. Dieser lässt sich zudem nun deutlich weiter anwenden als bisher angenommen.

Er soll zwar selbst nach der jetzigen Fassung des Erlasses nur gelten, wenn sich Photovoltaikanlagen beziehungsweise ihre wesentlichen Komponenten auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden befinden, die dem Gemeinwohl dienen. Diese Voraussetzung gilt nun allerdings bereits als erfüllt, wenn die Steuerpflichtigen lediglich zehn Prozent des betreffenden Gebäudes unschädlich nutzen.

Nachweispflicht bei PV-Anlagen mit bis zu 600 Watt entfällt häufig

Dank der Anwendungsvorschriften zur Vereinfachungsregelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG müssen die Finanzverwaltungen diese Anforderung allerdings sowieso nur dann berücksichtigen, wenn die Bruttoleistung der Photovoltaikanlage (Einheit) laut Marktstammdatenregister 30 kW (Peak) überschreitet. In diesen Fällen sollen sie prüfen, ob die Leistungsempfänger auch die Anlagenbetreiber sind. Bei Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit höchstens 600 Watt können die Finanzverwaltungen allerdings unterstellen, dass dies zutrifft – dann müssen Leistende keine Nachweise erbringen.

Die Finanzverwaltung versucht mit den vielen Vereinfachungsregelungen des Abschnitts 12.18 also, dem Willen des Gesetzgebers nachzukommen und bürokratische Hürden für die Energiewende in Deutschland abzubauen.

Ansprechpartner:
Dr. Henning Rüth

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