Homeofficepauschale greift

Arbeitsecken werden allerdings weiterhin mit der Werbungskostenpauschale verrechnet.

Im März 2020 verbannte der erste Corona-Lockdown viele Beschäftigte von heute auf morgen ins Homeoffice. Wer zu Hause kein eigenes Arbeitszimmer hatte, nutzte zum Beispiel den Küchentisch. Kann dies steuerrechtlich berücksichtigt werden?

Arbeitsecke nicht steuerlich absetzbar

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist das häusliche Arbeitszimmer seiner Funktion, Ausstattung und Lage nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist und dient nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken. Ist es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, können alle anfallenden Kosten abgesetzt werden – oder seit 2023 pauschal 1.260 Euro. Dies betraf bislang vor allem Selbstständige.

Gibt es für die berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz, können Beschäftigte, etwa Lehrer:innen, bis zu 1.250 Euro an Kosten pro Jahr geltend machen (beschränkter Abzug). Dies gilt seit Jahresbeginn nicht mehr. Wer nur eine Arbeitsecke statt einem Arbeitszimmer hat, konnte diese bislang nicht steuerlich geltend machen.

Gesetzgeber bessert nach

Hier bessert der Gesetzgeber mit der Homeofficepauschale nun nach. Beschäftigte konnten von 2020 bis 2022 für jeden Tag, den sie zu Hause arbeiteten, fünf Euro absetzen, höchstens aber 600 Euro im Jahr. Aber: Diese Pauschale wurde auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet.

Hatte der Arbeitgeber Homeoffice angeordnet, womit dann kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, konnten Beschäftigte erstmalig erwägen, ein Arbeitszimmer geltend zu machen, wenn sie einen entsprechenden Raum hatten.

Seit Anfang 2023 greift immer die Homeofficepauschale. Doch wenn das Arbeitszimmer der Arbeitsmittelpunkt ist, können die Kosten unbegrenzt geltend gemacht werden. Der beschränkte Abzug von 1.250 Euro entfällt mit der Homeofficepauschale. Für jeden Tag, den sie überwiegend zu Hause arbeiten, können Arbeitnehmer:innen eine Tagespauschale von sechs Euro absetzen – bis maximal 1.260 Euro im Jahr (entspricht 210 Arbeitstagen). Aber: Auch diese Pauschale wird auf die Werbungskostenpauschale angerechnet.

Büromöbel sind auch ohne Arbeitszimmer absetzbar

Büromöbel können Erwerbstätige auch dann absetzen, wenn das Finanzamt das Arbeitszimmer nicht anerkennt oder sie nur eine Arbeitsecke haben – wenn sie diese Gegenstände so gut wie ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke verwenden.

Ansprechpartnerin:
Birgit Arnold

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Prof. Dr. Rainer Bernnat

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