6. MaRisk Novelle – Die Änderungen in AT 9 (Auslagerungen)

Aufgrund des Konsultationsentwurfs war bekannt, dass die Anpassungen nahezu alle Bereiche des AT 9 betreffen würde – nicht aber den Auslagerungsbegriff. Im folgenden Beitrag stellen wir Ihnen die in besonderem Maße betroffenen 5 Bereiche ein.

Wesentlicher Teil der 6. MaRisk Novelle ist die Anpassung des Allgemeinen Teils (AT) 9 an die EBA Leitlinien zur Auslagerung (EBA/GL/2019/02) (vgl. hierzu bereits unseren Blogbeitrag Die neuen EBA Leitlinien zur Auslagerung (EBA/GL/2019/02)). Die BaFin hatte hierzu bereits angekündigt, dass sie nicht beabsichtigt, den Detaillierungsgrad der EBA Guidelines zu übernehmen, sondern am prinzipienbasierten Ansatz der MaRisk festhalten und nur notwendige und punktuelle Anpassungen vornehmen zu wollen, die im Detail aber durchaus umfangreich ausgefallen sind. Nachfolgend stellen wir Ihnen im Überblick die wesentlichen Änderungen des AT 9 MaRisk im Vergleich zur bislang geltenden Fassung von 2017 einerseits und im Vergleich zum Konsultationsentwurf vom Oktober 2020 (vgl. hierzu bereits unseren Blogbeitrag BaFin veröffentlicht Entwurf der überarbeiteten MaRisk) andererseits vor.

Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur bisher geltenden Fassung der MaRisk

Die Änderungen betreffen unterschiedliche Aspekte des Lebenszyklus von Auslagerungen.

Aufgrund des Konsultationsentwurfs war bekannt, dass die Anpassungen nahezu alle Bereiche des AT 9 betreffen würde – nicht aber den Auslagerungsbegriff. Im folgenden Beitrag stellen wir Ihnen die in besonderem Maße betroffenen 5 Bereiche ein.

Den vollständigen Blogbeitrag stellen wir Ihnen im kostenfreien Registrierbereich von PwC Plus zur Verfügung: Link zum Beitrag in PwC Plus.

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Christoph Himmelmann

Christoph Himmelmann

Director
Frankfurt am Main

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