Auf den letzten Metern: EU-Kommission sieht Anpassungsbedarf an den finalen EBA-Standards zur Offenlegung von ESG-Risiken gemäß Artikel 449a CRR

Die beiden wesentlichen Änderungsvorschläge der EU Kommission beziehen sich auf die Berechnung und Offenlegung der BTAR (Banking Book Taxonomy Alignment Ratio).

Die EBA hat am 17. Oktober 2022 eine Stellungnahme (EBA/Op/2022/11) zu den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Änderungen an den finalen Entwürfen des technischen Standards der EBA (EBA ITS 2022/01) über die aufsichtsrechtliche Offenlegung von ESG-Risiken in Säule 3 veröffentlicht.

Die EBA hatte den finalen ITS-Entwurf bereits am 20. Januar 2022 veröffentlicht und damit der EU-Kommission vorgelegt. Hierzu hatten wir Sie damals mit einem umfassenden Blog Beitrag informiert. Die nun kommunizierten Änderungsvorschläge zeigen nicht zuletzt die Gründe auf, warum bisher noch keine Finalisierung und Veröffentlichung des Standards im EU-Amtsblatt erfolgte. Dass die EU-Kommission einen finalen Standard der ESAs (EBA, ESMA, EIOPA) nicht annimmt, war in der Vergangenheit ein eher seltenes Ereignis und reflektiert wohl auch die große Bedeutung und kontroverse Diskussion der ESG-Offenlegungsanforderungen.

Die beiden wesentlichen Änderungsvorschläge der EU Kommission beziehen sich auf die Berechnung und Offenlegung der BTAR (Banking Book Taxonomy Alignment Ratio). Die BTAR gilt als Ergänzung zur Green Asset Ratio (GAR) und soll den Anteil des Taxonomy-fähigen Bankbuchgeschäfts für diejenigen Gegenparteien zeigen, die selbst nicht offenlegungspflichtig gemäß NFRD sind.

  • Änderungen an der Formulierung zur Offenlegung der BTAR, um zu betonen, dass die Institute sich für die Offenlegung dieser Informationen entscheiden "können" („may“) und nicht dazu verpflichtet sind, dies auf einer "best effort basis" zu tun.
  • Änderungen an der Formulierung der Berechnung der BTAR, um zu betonen, dass die Einholung der Informationen von kleinen, mittleren und weiteren Unternehmen, die nicht den Transparenzanforderungen der NFRD unterliegen, auf "freiwilliger Basis" („voluntary basis“) erfolgt und dass die Institute ihre Gegenparteien auch dementsprechend über den freiwilligen Charakter dieser Informationsanfrage informieren sollten. Dies bedeutet folglich auch, dass die Gegenparteien nicht verpflichtet sind, den Instituten diese Informationen zur Verfügung zu stellen, sondern dies lediglich auf freiwilliger Basis tun können.

Die Änderungen sollen also insgesamt den Proportionalitätsgedanken der ESG-Offenlegung unterstreichen und insbesondere den Aufwand für Kreditnehmer aus dem KMU-Segment reduzieren.

In ihrer Stellungnahme erkennt die EBA die Bedeutung der Verhältnismäßigkeit an und akzeptiert daher die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen. Die EBA hebt dabei aber nochmals das Ziel der BTAR hervor, welches darin bestehe, eine asymmetrische Behandlung von Risikopositionen gegenüber Gegenparteien zu verhindern, die ein ähnliches Risikoniveau aufweisen, aber unterschiedlichen Transparenzanforderungen unterliegen. Zudem betont sie, wie wichtig es sei, dass die Institute trotz des nunmehr freiwilligen Charakters Anstrengungen unternehmen, um dieses Verhältnis offenzulegen und die notwendigen Informationen von den Gegenparteien einzuholen.

Aufgrund der Änderungsvorschläge verzögert sich die Finalisierung und Veröffentlichung des Standards im EU-Amtsblatt weiter. Eine Verschiebung des in der CRR festgelegten erstmaligen Offenlegungstermins per 31. Dezember 2022 ist aber den Vorschlägen der EU-Kommission nicht zu entnehmen. Da sich die nun vorzunehmenden Anpassungen in erster Linie auf die Offenlegung der BTAR beziehen und diese ohnehin erst nach Ablauf von Übergangsfristen erstmals zum 30. Juni 2024 offengelegt werden muss, dürften die derzeit in den Instituten laufenden Vorbereitungen auf den ersten Offenlegungsstichtag auch nicht materiell betroffen sein. Daher gehen auch wir davon aus, dass an dem Stichtag 31. Dezember 2022 zur erstmaligen Offenlegung von ESG-Risiken unverändert festgehalten wird.

Sie haben Fragen zur ESG-Offenlegung oder benötigen Unterstützung bei den Vorbereitungsmaßnahmen? Kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu.

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Christoph Himmelmann

Christoph Himmelmann

Director
Frankfurt am Main

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