BaFin informiert über den Zwischenstand zu den Auslagerungsanzeigen – Fragen bleiben weiterhin offen

Es kann nunmehr - teilweise - Entwarnung gegeben werden.

Mit Blogbeitrag vom 26. Juli 2022 hatten wir an die vorläufige Aussetzung der Anzeigepflicht in § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG für wesentliche Auslagerungen bis zum Inkrafttreten der die Anzeigepflicht konkretisierenden Änderung der Anzeigenverordnung (AnzV) erinnert. Außerdem hatten wir darauf hingewiesen, dass nach dem entsprechenden Eintrag auf der Website der BaFin mit dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Verpflichtung zur Nachmeldung aller ab dem 1. Januar 2022 erfolgten Auslagerungen über das MVP-Portal verbunden sein sollte, was infolge des Zeitablaufs zu einer sich mehr und mehr aufbauenden Bugwelle führte. Insoweit kann nunmehr - teilweise - Entwarnung gegeben werden.

Die BaFin hat 7. November 2022 über den aktuellen Verfahrensstand für die Änderung der AnzV informiert und mitgeteilt, dass sich die Texte der Verordnungen derzeit beim Nationalen Normenkontrollrat befinden und der „Druck der Verordnungen und damit auch ihr Inkrafttreten“ zeitnah folgen können, sobald dessen finale Stellungnahme vorliegt. Ein voraussichtlicher Termin hierfür wird allerdings nicht genannt. Darüber hinaus hat die BaFin bekanntgegeben, dass die allgemeine Nachmeldepflicht für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen bestehenden (wesentlichen) Auslagerungen „aus Proportionalitätsgründen im Interesse der beaufsichtigten Institute“ aus dem Entwurf der AnzV gestrichen wurde. Zugleich betont sie aber, dass der Gesamtüberblick über alle (wesentlichen) Auslagerungen gerade aus Konzentrationsrisikoaspekten für die Aufsicht von enormer Bedeutung ist. Deswegen habe die BaFin entschieden, anstelle der Verankerung einer für alle Institute geltenden allgemeinen Nachmeldepflicht in der AnzV, eine individuelle Abfrage bei einer Auswahl von beaufsichtigten Unternehmen vorzunehmen. Die adressierten Unternehmen sollen dabei gebeten werden, alle bestehenden (wesentlichen) Auslagerungen über das MVP-Portal anzuzeigen. Die Abfrage wird erst nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen. Die betroffenen Unternehmen werden gesondert schriftlich über die Abfrage informiert.

Entwarnung kann daher nur insoweit gegeben werden als eine allgemeine Nachmeldepflicht für alle Institute vom Tisch ist. Da nicht bekannt ist, welche Institute in die individuelle Abfrage fallen werden, ist diese Entwarnung aber nur von eingeschränktem Wert für die Planungssicherheit der Institute. Hinzu kommt, dass die betroffenen Institute nunmehr zur Nachmeldung aller bestehenden Auslagerungen aufgefordert werden sollen und nicht mehr nur der seit dem 1. Januar 2022 erfolgten Auslagerungen. Weiterhin offen ist außerdem, welche Detailtiefe die Nachmeldepflicht haben wird. Unverändert offen ist im Übrigen auch, welche Detailtiefe die in der Zukunft abzugebenden Anzeigen haben müssen.

Es bleibt also dabei, dass sich alle Institute darauf vorbereiten müssen, Abfragen über die von ihnen getätigten Auslagerungen kurzfristig und in der gebotenen Granularität beantworten zu können. Hierfür ist eine hinreichende Kenntnis der Anforderungen und der systemtechnischen Möglichkeiten zur Erfüllung dieser Anzeigepflichten erforderlich. Wir unterstützen Sie gerne dabei, sich einen Überblick über die Sie relevanten Anzeigepflichten zu verschaffen, systemtechnische Lösungen für deren Erfüllung der Anzeigepflichten zu finden und auftretende Zweifelsfragen zu klären.

Kommen Sie bei allen Fragen der Anzeigepflicht oder anderen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Auslagerungen betreffenden Fragen jederzeit gerne auf uns zu.

Ansprechpartner:

Dr. Wolfgang Frank

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Christoph Himmelmann

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Director
Frankfurt am Main

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