EBA-Offenlegungsleitlinien: Klarstellung zum Anwendungsbereich bei NPL-Offenlegung

Die EBA schafft Klarheit über mehrere Offenlegungsleitlinien und erweitert den Anwendungsbereich der Offenlegung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen.

Die EBA schafft Klarheit über die Anwendbarkeit mehrerer EBA-Offenlegungsleitlinien. Im Rahmen dieser Bemühungen hat die EBA drei[1] Leitlinien aufgehoben, die ganz oder teilweise durch die EBA ITS 2020/04 bzw. DVO (EU) 2021/637 zur Offenlegung der Säule 3 ersetzt wurden. Zudem wurde der Anwendungsbereich der Leitlinien zur Offenlegung notleidender und gestundeter Risikopositionen (EBA GL 2018/10) überarbeitet. Die nun veröffentlichten geänderten Leitlinien gewährleisten die Kontinuität der Offenlegung notleidender und gestundeter Risikopositionen durch alle Kreditinstitute (mit Ausnahme der nicht-kapitalmarktorientierten SNCIs).

Die umfassenden Offenlegungspflichten, die auf der Grundlage der DVO (EU) 2021/637 seit dem 28. Juni 2021 gelten, beinhalten unter anderem die Pflicht zur Offenlegung von Informationen über notleidende und gestundete Risikopositionen gemäß Artikel 442 CRR. Diese Anforderungen gelten für große und andere kapitalmarktorientierte Institute.

Die Unterschiede im Anwendungsbereich der DVO (EU) 2021/637 und der EBA-Leitlinien zur Offenlegung notleidender und gestundeter Risikopositionen schaffen eine Asymmetrie bei den öffentlich verfügbaren Informationen und der Transparenz, die auch die Verfügbarkeit wichtiger Informationen über kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) und andere nicht-kapitalmarktorientierte Institute einschränkt.

Mit den geänderten Leitlinien (EBA GL 2022/13) erweitert die EBA den formalen Anwendungsbereich der Offenlegung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen auf kapitalmarktorientierte SNCI sowie auf andere nicht-kapitalmarktorientierte Institute. Die geänderten Leitlinien sind am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten.

In unserem Blogbeitrag erläutern wir die Auswirkungen der geänderten EBA-Leitlinien und gehen auf die Offenlegungspflichten aus den EBA-Leitlinien zur Offenlegung notleidender und gestundeter Risikopositionen ein.

Den vollständigen Blogbeitrag stellen wir Ihnen in unserem kostenfreien Registrierbereich von PwC Plus zur Verfügung.

Sie haben Fragen zum Thema NPL-Offenlegung oder im Zusammenhang mit anderen aufsichtsrechtlichen Offenlegungsanforderungen? Sprechen Sie uns gern an!

[1] Guidelines on disclosure requirements under Part Eight of CRR (EBA/GL/2016/11); Guidelines on liquidity coverage ratio (LCR) disclosure to complement the disclosure of liquidity risk management (EBA/GL/2017/01); Guidelines on disclosure of encumbered and unencumbered assets (EBA/GL/2014/03)

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Christoph Himmelmann

Christoph Himmelmann

Director
Frankfurt am Main

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