Marktpreisrisiko im Fokus

EU-Kommission startet gezielte Konsultation zur Anwendung des neuen Marktpreisrisiko Rahmenwerks.

Am 24. März 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission ein gezieltes Konsultationspapier zur Anwendung des überarbeiteten Marktpreisrisiko-Rahmenwerks im Rahmen der CRR. Hintergrund ist die fortwährende Unsicherheit bezüglich der Umsetzung der Basel-III-Finalisierung, insbesondere im Bereich Marktpreisrisiko, in den USA und UK. Ziel der Konsultation ist es, bis zum 22. April 2025 Meinungen von Stakeholdern zu möglichen regulatorischen Handlungsoptionen einzuholen, um ein gleiches Wettbewerbsumfeld für europäische Institute sicherzustellen.  

Ausgangslage und regulatorischer Kontext 

Das neue Marktpreisrisiko-Rahmenwerk, auch bekannt als Fundamental Review of the Trading Book (FRTB), stellt eine umfassende Überarbeitung der Anforderungen an die Eigenmittelausstattung für Handelsbuchpositionen dar. Die Umsetzung in der EU erfolgte zweistufig: Bereits 2019 wurden erste Reporting-Anforderungen eingeführt, die mit dem Inkrafttreten der CRR3 im Jahr 2024 in bindende Kapitalanforderungen überführt wurden. Der ursprünglich geplante Start der neuen Anforderungen zum 1. Januar 2025 wurde jedoch im Juli 2024 um ein Jahr aufgeschoben – ermöglicht durch Artikel 461a CRR3 und einem “No Action-Letter" der EBA. Zur Berechnung der bindenden Kapitalanforderungen gelten demnach weiterhin die bestehenden Marktpreisrisikoansätze. Für IMA-Institute, die aufgrund der Floor-Regelung ihr gesamtes Portfolio mit einem standardisierten Ansatz berechnen müssen, erlaubt die Aufsicht die Nutzung der Ergebnisse des Alternativen Standardansatzes (A-SA bzw. FRTB-SA). 

Handlungsoptionen der Kommission 

Die Kommission skizziert in der Konsultation drei mögliche Optionen für den weiteren regulatorischen Fahrplan:  

Option         Beschreibung      Bewertung
1
  • Die erste Option besteht darin, die Ermächtigung gemäß Artikel 461a CRR nicht zu nutzen, um einen zweiten delegierten Rechtsakt zur Anwendung der neuen Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken zu erlassen. 

  • In diesem Fall würden die neuen Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken ab dem 1. Januar 2026 gelten. 

  • Die Anwendung würde gemäß den Vorgaben der CRR3 sowie der entsprechenden technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards erfolgen.  

Sicherstellung der Umsetzung, aber Risiko internationaler Wettbewerbsnachteile

2
  • Die zweite Option sieht vor, die Ermächtigung gemäß Artikel 461a CRR zu nutzen, um durch einen delegierten Rechtsakt den Beginn der neuen Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken um ein weiteres Jahr auf den 1. Januar 2027 zu verschieben. 

  • Dadurch würde der aktuelle Status quo um ein Jahr verlängert – einschließlich der Anforderungen, die bereits in EBA-Mitteilungen im Zusammenhang mit dem delegierten Rechtsakt 2024 und den Aufsichtserwartungen festgelegt wurden.  

  • Diese Option schließt nicht aus, dass die Kommission die Ermächtigung gemäß Artikel 461a im nächsten Jahr erneut nutzt, um gezielte Änderungen am Marktrisikorahmen für bis zu drei Jahre vorzunehmen, sofern dies im Sinne eines fairen Wettbewerbs erforderlich ist. 

Mehr Zeit mit der Option inhaltlicher Anpassungen; hingegen anhaltende regulatorische Unsicherheit  
3
  • Die dritte Option sieht vor, die Ermächtigung gemäß Artikel 461a CRR zu nutzen, um zeitlich befristete und gezielte Änderungen am Marktrisikorahmen vorzunehmen (Anwendung ab 1. Januar 2026).  

  • Diese Änderungen würden Aspekte betreffen, bei denen andere Jurisdiktionen (z. B. UK und USA) bereits Abweichungen vorgenommen oder angekündigt haben, insbesondere im Rahmen der finalen FRTB-Umsetzung.  

  • Ziel ist es, auf Basis von Erfahrungen aus der Anwendung (z. B. beim Reporting) gezielte Anpassungen der FRTB-Kalibrierung vorzunehmen – ohne das übergeordnete Ziel eines robusteren aufsichtsrechtlichen Rahmens für Marktrisiken zu gefährden; die Änderungen könnten für bis zu drei Jahre gelten. 

Kurzer Zeithorizont, für Abstimmung der Anpassungen und Umsetzung  

Im Fokus: Temporäre Erleichterungen unter Option 3 

Option 3 sieht eine Reihe gezielter Maßnahmen vor, die die Umsetzung des Marktpreisrisiko-Rahmenwerks erleichtern und zugleich die internationale Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute wahren sollen:  

Maßnahme   Beschreibung   Zielsetzung  

P&L attribution test nur 
als Monitoring  

Keine aufsichtsrechtliche Konsequenz bis 2029   Vermeidung von Kapitalvolatilität bei internen Modellen  
Phase-in Non-modellable risk factors   Multiplikator (35–45 %) für nicht modellierbare Risikofaktoren   Kapitalentlastung trotz Datenlücken  
90%-Look-Through
für CIUs  
Vereinfachung der Eigenmittelberechnung bei Fondsanteilen   Operationalisierung bei Datenmangel  
Erweiterte Hedge-Anerkennung   Anerkennung ökonomischer Absicherungen z. B. bei Aktienoptionen   Risikosensitivere Kapitalanforderung  
RRAO-Entlastung   0-Multiplikator für ausgewählte Derivate mit begrenztem Risiko   Vermeidung überproportionaler Kapitalanforderungen  
Temporärer 0,9-Multiplikator   Pauschale Reduktion der Kapitalanforderung unter dem Standardansatz   Herstellung internationaler Wettbewerbsparität  

Bewertung und Ausblick 

Die gezielte Konsultation der Europäischen Kommission adressiert ein zentrales Spannungsfeld: den Balanceakt zwischen internationaler Wettbewerbsfähigkeit und der konsistenten Umsetzung globaler Standards. Option 3 stellt in ihrer aktuellen Ausgestaltung einen besonders ausgewogenen Ansatz dar, da sie operative Gegebenheiten, regulatorische Zielsetzungen und politische Handlungsspielräume miteinander in Einklang bringt. Andererseits wäre es jedoch auch ein Treiber von Komplexität, der nicht im Einklang mit den aktuellen Entbürokratisierungsinitiativen steht. 

Gleichzeitig bleibt abzuwarten, inwieweit die vorgeschlagenen temporären Anpassungen breite Zustimmung bei Aufsichtsbehörden und Marktteilnehmern finden. Zudem müssen der Zeitraum ihrer Wirksamkeit, mögliche alternative und effektivere Entlastungen sowie eine fristgerechte Umsetzung bis spätestens 2026 sorgfältig abgewogen und abgestimmt werden. 

Vor diesem Hintergrund erscheint auch Option 2 als sinnvolle Alternative – insbesondere, da sie weiterhin die Möglichkeit gezielter Erleichterungen offenhält. Die Rückmeldungen aus der Konsultation werden entscheidend dafür sein, ob und wie ein möglicher delegierter Rechtsakt bis Mitte 2025 vorbereitet wird, um regulatorische Unsicherheit in diesem Bereich zu verringern.  

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Christoph Himmelmann

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Director
Frankfurt am Main

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