Marktpreisrisiko im Fokus
EU-Kommission startet gezielte Konsultation zur Anwendung des neuen Marktpreisrisiko Rahmenwerks.
Am 24. März 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission ein gezieltes Konsultationspapier zur Anwendung des überarbeiteten Marktpreisrisiko-Rahmenwerks im Rahmen der CRR. Hintergrund ist die fortwährende Unsicherheit bezüglich der Umsetzung der Basel-III-Finalisierung, insbesondere im Bereich Marktpreisrisiko, in den USA und UK. Ziel der Konsultation ist es, bis zum 22. April 2025 Meinungen von Stakeholdern zu möglichen regulatorischen Handlungsoptionen einzuholen, um ein gleiches Wettbewerbsumfeld für europäische Institute sicherzustellen.
Ausgangslage und regulatorischer Kontext
Das neue Marktpreisrisiko-Rahmenwerk, auch bekannt als Fundamental Review of the Trading Book (FRTB), stellt eine umfassende Überarbeitung der Anforderungen an die Eigenmittelausstattung für Handelsbuchpositionen dar. Die Umsetzung in der EU erfolgte zweistufig: Bereits 2019 wurden erste Reporting-Anforderungen eingeführt, die mit dem Inkrafttreten der CRR3 im Jahr 2024 in bindende Kapitalanforderungen überführt wurden. Der ursprünglich geplante Start der neuen Anforderungen zum 1. Januar 2025 wurde jedoch im Juli 2024 um ein Jahr aufgeschoben – ermöglicht durch Artikel 461a CRR3 und einem “No Action-Letter" der EBA. Zur Berechnung der bindenden Kapitalanforderungen gelten demnach weiterhin die bestehenden Marktpreisrisikoansätze. Für IMA-Institute, die aufgrund der Floor-Regelung ihr gesamtes Portfolio mit einem standardisierten Ansatz berechnen müssen, erlaubt die Aufsicht die Nutzung der Ergebnisse des Alternativen Standardansatzes (A-SA bzw. FRTB-SA).
Handlungsoptionen der Kommission
Die Kommission skizziert in der Konsultation drei mögliche Optionen für den weiteren regulatorischen Fahrplan:
Option | Beschreibung | Bewertung |
1 |
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Sicherstellung der Umsetzung, aber Risiko internationaler Wettbewerbsnachteile |
2 |
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Mehr Zeit mit der Option inhaltlicher Anpassungen; hingegen anhaltende regulatorische Unsicherheit |
3 |
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Kurzer Zeithorizont, für Abstimmung der Anpassungen und Umsetzung |
Im Fokus: Temporäre Erleichterungen unter Option 3
Option 3 sieht eine Reihe gezielter Maßnahmen vor, die die Umsetzung des Marktpreisrisiko-Rahmenwerks erleichtern und zugleich die internationale Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute wahren sollen:
Maßnahme | Beschreibung | Zielsetzung |
P&L attribution test nur |
Keine aufsichtsrechtliche Konsequenz bis 2029 | Vermeidung von Kapitalvolatilität bei internen Modellen |
Phase-in Non-modellable risk factors | Multiplikator (35–45 %) für nicht modellierbare Risikofaktoren | Kapitalentlastung trotz Datenlücken |
90%-Look-Through für CIUs |
Vereinfachung der Eigenmittelberechnung bei Fondsanteilen | Operationalisierung bei Datenmangel |
Erweiterte Hedge-Anerkennung | Anerkennung ökonomischer Absicherungen z. B. bei Aktienoptionen | Risikosensitivere Kapitalanforderung |
RRAO-Entlastung | 0-Multiplikator für ausgewählte Derivate mit begrenztem Risiko | Vermeidung überproportionaler Kapitalanforderungen |
Temporärer 0,9-Multiplikator | Pauschale Reduktion der Kapitalanforderung unter dem Standardansatz | Herstellung internationaler Wettbewerbsparität |
Bewertung und Ausblick
Die gezielte Konsultation der Europäischen Kommission adressiert ein zentrales Spannungsfeld: den Balanceakt zwischen internationaler Wettbewerbsfähigkeit und der konsistenten Umsetzung globaler Standards. Option 3 stellt in ihrer aktuellen Ausgestaltung einen besonders ausgewogenen Ansatz dar, da sie operative Gegebenheiten, regulatorische Zielsetzungen und politische Handlungsspielräume miteinander in Einklang bringt. Andererseits wäre es jedoch auch ein Treiber von Komplexität, der nicht im Einklang mit den aktuellen Entbürokratisierungsinitiativen steht.
Gleichzeitig bleibt abzuwarten, inwieweit die vorgeschlagenen temporären Anpassungen breite Zustimmung bei Aufsichtsbehörden und Marktteilnehmern finden. Zudem müssen der Zeitraum ihrer Wirksamkeit, mögliche alternative und effektivere Entlastungen sowie eine fristgerechte Umsetzung bis spätestens 2026 sorgfältig abgewogen und abgestimmt werden.
Vor diesem Hintergrund erscheint auch Option 2 als sinnvolle Alternative – insbesondere, da sie weiterhin die Möglichkeit gezielter Erleichterungen offenhält. Die Rückmeldungen aus der Konsultation werden entscheidend dafür sein, ob und wie ein möglicher delegierter Rechtsakt bis Mitte 2025 vorbereitet wird, um regulatorische Unsicherheit in diesem Bereich zu verringern.
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