Kommission veröffentlicht Entwurf zu neuem FRTB-Rechtsakt

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Zielgerichtete Entlastungsmaßnahmen ab 2027 auf dem Weg

In den letzten Monaten wurden die Pläne der Europäischen Kommission für das Inkrafttreten des „Fundamental Review of the Trading Book“-Regelwerks (FRTB) konkreter; am 21. April 2026 veröffentlichte die Kommission schließlich den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der CRR über die nächsten Schritte der FRTB-Einführung und damit zusammenhängenden Implikationen für die Eigenmittelanforderungen aus Marktrisiken in der EU. Die Zeichen stehen auf einer zeitlich begrenzten Abmilderung der erwarteten, nachteiligen Effekte auf die Kapitalquoten durch ein Bündel an Maßnahmen über einen Zeitraum von maximal drei Jahren. Im Rahmen des Berichts über die Wettbewerbsfähigkeit im Bankensektor 2026 möchte die Kommission dann die Maßnahmen erneut evaluieren. Die Frist für Feedback auf den Entwurf der Kommission läuft noch bis 19. Mai 2026. Die Übernahme des Rechtsakts ist für das zweite Quartal 2026, das Inkrafttreten für den 1. Januar 2027 geplant. Der Blogbeitrag fasst für Sie die maßgeblichen Regelungsinhalte des geplanten Rechtsakts zusammen.

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Der Weg zur Einführung des FRTB-Regelwerks in der EU erstreckt sich bereits über mehrere Jahre. Während das ursprüngliche Inkrafttreten für den 1. Januar 2025 geplant war, nutzte die Kommission zwei Mal die ihr eingeräumte Möglichkeit der Verschiebung des Inkrafttretens wegen Unterschieden in der Umsetzung des Regelwerks in Drittländern. Mit der Verlegung des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2027 wurde jedoch der rechtlich eingeräumte Spielraum für Verschiebungen bereits maximal ausgenutzt. Zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen eröffnet Art. 461a CRR nur noch die Möglichkeit, für bis zu drei Jahre nachteilige Effekte aus der FRTB-Anwendung über zielgerichtete operative Entlastungsmaßnahmen oder einen zielgerichteten Multiplikator auf die Marktpreisrisiko (MKR)-Eigenmittelanforderungen abzumildern. Insbesondere im Hinblick auf die Abweichungen vom Baseler FRTB-Regelwerk in den USA und dem Vereinigten Königreich sieht es die Kommission als erwiesen an, dass die Nutzung zielgerichteter Entlastungsmaßnahmen zur Erhaltung des „level playing field“ für EU-Institute notwendig ist. Entsprechend orientieren sich die vorgeschlagenen, befristeten Anpassungen an den teilweise erheblichen Erleichterungen, die Instituten in den genannten Jurisdiktionen im Vergleich zum ursprünglichen Baseler Konzept gewährt wurden.

Einführung eines optionalen, anzeigepflichtigen und bankspezifischen Multiplikators zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen aus Marktrisiken

Ab 1. Januar 2027 sind somit erstmalig die FRTB-Ansätze unter Berücksichtigung der FRTB-Handelsbuchabgrenzung für die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen anzuwenden (S-SA, A-SA, A-IMA). Sofern ein Vergleich der Ergebnisse nach FRTB-Ansätzen unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen mit den zuvor geltenden Ansätzen (SA, IMA) zum Meldestichtag 31. März 2027 zu erhöhten Eigenmittelanforderungen führen sollte, dürfen die betroffenen Institute einen Multiplikator zur Abmilderung nachteiliger Effekte aus der Umstellung der Ansätze anwenden. Damit über einen Multiplikator nur FRTB-spezifische Effekte berücksichtigt werden und gleichzeitig die operativen Anforderungen möglichst geringgehalten werden, soll für die Zwecke der Vergleichsrechnung einheitlich auf die Handelsbuchabgrenzung „vor FRTB“ abgestellt werden. 
Ausgeschlossen soll die Anwendung des Multiplikators für Institute sein, die ausschließlich den S-SA nutzen, da hier bedingt durch die weitgehende Übernahme des bisherigen SA als S-SA keine FRTB-spezifischen Kapitaleffekte zu erwarten sind.

Der Multiplikator soll bankspezifisch für jeden Meldestichtag kalibriert werden. Das Konzept verlangt also eine Weiterführung des SA und ggf. des IMA auf das einschlägige Portfolio während des gesamten Anwendungszeitraums, um die erforderliche Vergleichsrechnung durchführen zu können. Institute haben daher zu entscheiden, ob die Weiterführung der Ansätze „vor FRTB“ in einem angemessenen Verhältnis zur RWA-Ersparnis durch die Anwendung des bankspezifischen Multiplikators steht. Dies ist insbesondere im Verhältnis zum nachgenannten nicht-bankspezifischen Multiplikator für die Anwender des S-SA und A-SA zu beurteilen. Operativ würde dies neben der Führung von unterschiedlichen Ansätzen auch zur Führung unterschiedlicher Handelsbuchabgrenzungen für die Zwecke der Vergleichsrechnung im Übergangszeitraum führen.

Zusammengefasst stellen sich die Elemente der Vergleichsrechnung wie folgt dar:

  • Berechnung der MKR-Eigenmittelanforderungen für Handelsbuchpositionen und alle Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen
  • unter Berücksichtigung der Handelsbuchabgrenzung der CRR in der Fassung vom 8. Juli 2024 (vor CRR3), 
  • mittels SA/IMA nach CRR in der Fassung vom 8. Juli 2024 einerseits,
  • und mittels A-SA/A-IMA nach CRR in der Fassung vom 9. Juli 2024 unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen andererseits.

Für die Anwendung des Multiplikators ist eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgesehen. Die durch die Anwendung der FRTB-Ansätze nachteiligen Effekte auf die MKR-Eigenmittelanforderungen sollen dabei durch das Institut bereits nachgewiesen werden. Von der optionalen Anwendung des Multiplikators kann (unter erneuter Anzeige an die Aufsichtsbehörde) jederzeit abgesehen werden, eine Rückkehr unter die Übergangsregelung soll dann aber ausgeschlossen sein. 
Hinsichtlich der Meldeverpflichtungen und Offenlegung sind bei Nutzung des Multiplikators hingegen keine Erleichterungen zu erwarten. Für den Zeitraum der Anwendung des Multiplikators sollen die Melde- und Offenlegungsverpflichtungen für die Ansätze in der Vergleichsrechnung fortbestehen. Zusätzlich verlangt der Entwurf auch die Offenlegung der Nutzung des Multiplikators.

Einführung eines nicht-bankspezifischen Multiplikators im S-SA und A-SA

Unabhängig vom optionalen bankspezifischen Multiplikator sieht der Entwurf vor, die MKR-Eigenmittelanforderungen aus dem S-SA und aus der sensitivitätsbasierten Methode im A-SA im Übergangszeitraum mit einem Multiplikator von 0,9 zu reduzieren. 
Die Nutzung des nicht-bankspezifischen Multiplikators scheint auf Basis des Entwurfs einerseits verpflichtend, andererseits unabhängig von (und unbeschadet) der Nutzung des bankspezifischen Multiplikators auf die gesamten MKR-Eigenmittelanforderungen zu sein.

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Die Kalibrierung des bankspezifischen Multiplikators ist zu jedem auf den 31. März 2027 bis zum 31. Dezember 2029 folgenden Meldestichtag erneut durchzuführen, bis: 

  • das Institut freiwillig auf die Nutzung des bankspezifischen Multiplikators verzichtet, unbeschadet der Nutzung des nicht-bankspezifischen Multiplikators auf das A-SA-Portfolio 
  • die MKR-Eigenmittelanforderungen in der Vergleichsrechnung aus A-SA/A-IMA jene aus SA/IMA nicht mehr übersteigen (kein FRTB-spezifischer Nachteil mehr besteht), 
  • die Übergangsfrist mit 31. Dezember 2029 abläuft. 

Vereinfachungen für Institute mit Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang 

Auch Institute, die Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang durchführen (Schwellenwerte des Art. 94 CRR) sollen von den Entlastungsmaßnahmen profitieren.  
Bei Überschreitung der Schwellenwerte nach Art. 325a Abs. 1 CRR bezogen auf Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken im Bankbuch wäre nach geltender Rechtslage die Anwendung des A-SA vorgeschrieben. Der Entwurf des Rechtsakts sieht in diesem Fall vor, dass die betroffenen Institute bis 31. Dezember 2029 den S-SA für die Bestimmung der MKR-Eigenmittelanforderungen verwenden dürfen.

„Partial look through“ und weitere Entlastungsmaßnahmen für OGA-Positionen

Anpassungen bei der Behandlung von Positionen in Investmentfonds (OGA) bilden einen weiteren Schwerpunkt des Entwurfs und betreffen sowohl die Nutzung des A-SA als auch des A-IMA. Zunächst soll die nach CRR vorgesehene Frequenz für die Durchschau von wöchentlich (A-IMA) bzw. monatlich (A-SA) für den Übergangszeitraum auf eine quartalsweise Durchschau herabgesetzt werden.  
Darüber hinaus wird die Einführung eines „partial look through“ für OGA-Positionen vorgeschlagen. Der Entwurf reagiert auf Einschränkungen in der Datenverfügbarkeit zur operativen Umsetzung des Durchschauansatzes, welche praktisch zu einem Rückfall auf die konservativeren Ansätze führt (z.B. Berücksichtigung als eine einzige Aktienposition – „Fallback“ oder im mandatsbasierten Ansatz). 

Für den Übergangszeitraum soll die Anwendung des Durchschauansatzes für zumindest 50% der zugrunde liegenden Positionen des OGA, gemessen an ihrem Marktwert, eröffnet werden. Für den Restbestand soll dann sowohl im A-IMA als auch A-SA die Betrachtung im Fallback-Ansatz erfolgen.  
Bei Nutzung des A-IMA soll auch zwischen zwei Berechnungszeitpunkten durch die Institute sichergestellt werden, dass für das Risikomanagement relevante Änderungen in der Zusammensetzung der OGA überwacht werden. Hinsichtlich der Anforderungen an die Risikomessung bei OGA-Positionen sollen neben dem Durschauansatz nach Art. 325bh Abs. 1 Nr. i CRR auch alternative interne Modellansätze – vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde – zulässig sein.

Eine weitere Erleichterung betrifft den A-SA. Der Entwurf eröffnet die Möglichkeit für eine befristete Abkehr vom nach CRR eigentlich vorgesehenen „single-approach principle“ für die Behandlung von OGA-Positionen. Der durch ein Institut gewählte Ansatz für die Behandlung OGA-Positionen in der sensitivitätsgestützten Methode wäre grundsätzlich für alle Risikofaktoren (Delta-Faktor-, Vega-, Krümmungsrisiken) einheitlich auszuüben. Für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Vega-Risiken soll aber (unabhängig von der Behandlung für Delta-Faktor- und Krümmungsrisiken) die Behandlung als eine einzige Aktienposition mit einem Risikogewicht von 100% ermöglicht werden.    

Weitere Anpassungen bei der Nutzung des A-SA

  • Neutralisierung des Aufschlags für Restrisiken (RRAO) für bestimmte Instrumente: während der Übergangsphase soll für Bermuda-Optionen, CMS-Spread Optionen und Instrumente, die auf die künftige tatsächlich realisierte Volatilität eines Basiswerts referenzieren und (in allen drei Fällen) aus keinen anderen Gründen ein RRAO auslösen würden, ein Multiplikator von 0 auf die RRAO angewendet werden.
  • Erleichterte Berücksichtigung von Hedging bei der Ermittlung von Jump-to-Default-Risiken: Für Beteiligungspositionen in Barmitteln, die Derivate absichern, sollen dieselben Laufzeiten angenommen werden können, wie jene der Derivate, die sie absichern; für Aktienderivate soll eine Laufzeit von drei Monaten angenommen werden können.
  • Anpassungen im Transparenzansatz bei Indexinstrumenten im alternativen Korrelationshandelsportfolio (ACTP): Bei ACTP-Indexinstrumenten, für die nach den Vorgaben der CRR grundsätzlich eine Berechnung einer einzigen Sensitivität gegenüber dem Index erfolgen muss, soll in der Übergangsphase auch auf einzelne Positionen in den Basiswerten abgestellt werden und diese gegeneinander aufgerechnet werden dürfen („decomposition“). 
  • Korrelationsparameter für das Delta-Faktor-Risiko bei EU-EHS-Emissionshandel: Der nach CRR vorgesehene Tenor-Korrelationsparameter (1 oder 99%) für Instrumente des EU-EHS-Emissionshandels soll bei der Bestimmung der Delta-Faktor-Risiken für diese Instrumente durch 99,1% dividiert werden. Dadurch wird der Tenor-Korrelationsparameter erhöht, die resultierenden MKR-Eigenmittelanforderungen effektiv gesenkt, was laut dem Entwurf auf Basis quantitativer Analysen zum EU-EHS-Emissionshandel gerechtfertigt erscheint. 

Weitere Anpassungen bei der Nutzung des A-IMA

  • Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung (P&L-Attribution - PLAT): Institute sollen in der Übergangsphase den A-IMA weiterhin auch für Handelstische anwenden dürfen, die die PLAT-Anforderungen nach Art. 325bg CRR nicht erfüllen. Die PLAT soll in diesem Zeitraum lediglich als Überwachungsinstrument dienen und keine direkten Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen haben. 
  • Erleichterungen bei der Berechnungsfrequenz für Expected Shortfall und Stress Scenario Risk Measure: Institute sollen die Durchschnittswerte für den Expected Shortfall über die vorangegangenen 12 Wochen anstelle der vorangegangenen 60 Geschäftstage berechnen dürfen. Die gleiche Option soll für die Offenlegung dieser Werte gelten. 
  • Ausfallrisiko von Zentralstaaten und Zentralbanken – PD-Multiplikator von 0: Für alle Emittenten oder Schuldner, welche im A-SA (und damit abhängig von der Behandlung im Kreditrisiko-Standardansatz) ein Risikogewicht von 0% zugewiesen würde, soll auf die MKR-Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko ein Multiplikator von 0 angewendet werden. 
  • Erleichterung bei nicht modellierbaren Risikofaktoren (NMRF) – Modellierbarkeitsbewertung: Institute sollen einen Risikofaktor bereits als modellierbar einstufen dürfen, wenn innerhalb der Beobachtungszeiträume nach DelVO (EU) 2022/2060 mindestens zwei nachprüfbare Preise vorliegen. 
  • Erleichterung bei der Modellierbarkeitsbewertung für neu ausgegebene Instrumente: Bei neu ausgegebenen Instrumenten soll der Beobachtungszeitraum für die Modellierbarkeitsbewertung an dem Tag beginnen, an dem sie ausgegeben bzw. erstmals gehandelt wurden. Die Mindestanzahl nachprüfbarer Preise für solche Instrumente soll dahingehend reduziert werden, als dass diese ausgehend vom erstmaligen Ausgabe- bzw. Handelszeitpunkt für die nachfolgenden 12 Monate pro rata ansteigen, statt wegen des Fehlens einer vollständigen historischen Beobachtungsperiode pauschal benachteiligt werden.

Zusammenfassend entscheidet sich die Kommission – wie bereits erwartet – für eine regulatorische „Brücke“ zur Vollanwendung des FRTB-Regelwerks. Das Anwendungsdatum 1. Januar 2027 steht, damit verbleiben den Instituten wenige Monate bis zum Inkrafttreten. Möglichkeiten zur zeitlichen Verschiebung wurden ausgeschöpft; weitere Verschiebungen sind nach dem Mandat der CRR ausgeschlossen. Zwar sollen etwaige nachteilige Effekte durch zeitlich befristete Entlastungsmaßnahmen abgemildert werden, aber an der grundlegenden Zäsur ändert sich nichts: ab dem 1. Januar 2027 wird das FRTB-Regelwerk zur verbindlichen Grundlage der Kapitalanforderung für das Marktrisiko. 
Die Kommission hat sich weiterhin ausdrücklich vorbehalten, im Rahmen des für 2026 vorgesehenen Berichts zur Wettbewerbsfähigkeit des EU-Bankensektors die nächsten Schritte (und damit potenziell Pläne für dauerhafte Anpassungen) neu zu bewerten. 

Für Institute bedeutet das: Der dreijährige Übergangszeitraum sollte genutzt werden, um erfolgte Impact-Analysen, Entscheidungen zu Ansätzen zur Ermittlung von MKR-Eigenmittelanforderungen und der regulatorischen Architektur in Hinblick auf das FRTB-Rahmenwerk erneut und laufend zu evaluieren. 
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Martin Neisen

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Christoph Himmelmann

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