EBA veröffentlicht Final Report zu den RTS und ITS für Material Acquisitions, Material Transfers, Mergers and Divisions
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Anzeige- und Prüfverfahren für den Erwerb materieller Beteiligungen, wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie Verschmelzungen und Spaltungen
Mit ihrem Final Report vom 17. Juli 2026 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die RTS und ITS zu den durch die CRD VI eingeführten Anzeige- und Prüfverfahren für den Erwerb materieller Beteiligungen, wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie Verschmelzungen und Spaltungen finalisiert.
Die Finalfassung bestätigt den bereits in den Konsultationspapieren vom Dezember 2025 angelegten Regelungsansatz weitgehend. Grundlegende Änderungen an Struktur, Anwendungsbereich oder Bewertungsmethodik wurden nicht vorgenommen. Die EBA nutzt den Final Report vielmehr vor allem für punktuelle Klarstellungen, Vereinfachungen und weitere Proportionalisierungen der Informationsanforderungen.
Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Konsultationsentwurf lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Stärkere Differenzierung bei Beteiligungserwerben
Die RTS unterscheiden nun deutlicher zwischen Beteiligungserwerben mit und ohne Kontrollerwerb. Für Erwerbe ohne Kontrolle gelten proportionalere Informationsanforderungen, insbesondere bei Business Plan, finanziellen und prudenzielle Forecasts sowie Governance- und AML/CFT-Informationen. Erwerbe, die zur Kontrolle über das Zielunternehmen führen, unterliegen weiterhin umfangreicheren Anforderungen.
Weitere Proportionalisierung
Die EBA hat einzelne sich überschneidende Informationspflichten gestrichen oder verschlankt. Dies betrifft unter anderem die bisher vorgesehene gesonderte Summary Notice sowie bestimmte Angaben zu Vertragsbedingungen mit prudenziellem Bezug. Auch bei gruppeninternen Übertragungen und bestimmten gruppeninternen Verschmelzungen wurden die Informationsanforderungen reduziert bzw. stärker an Komplexität und Risikoprofil der Transaktion ausgerichtet.
Klarstellungen bei Verschmelzungen
Für Verschmelzungen stellt die EBA klar, dass Fit-and-Proper-Prüfungen für die neu hinzukommenden Gremienmitgliedern weiterhin jeweils in eigenständigen, von der Entscheidung über die Verschmelzung getrennten Verfahren erfolgen. Außerdem bestätigt die Finalfassung, dass Badwill-Effekte, Transaktions- und Integrationskosten sowie Pillar 2 Anforderungen im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Bewertung zu berücksichtigen sind.
Keine generelle Ausnahme für indirekte oder gruppeninterne Erwerbe
Indirekte materielle Beteiligungserwerbe bleiben grundsätzlich vom neuen Regime erfasst, sofern die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht werden. Auch gruppeninterne Erwerbe werden nicht generell ausgenommen. Die zuständige Behörde kann in bestimmten Fällen zwar von einer vertieften Bewertung absehen; eine generelle Ausnahme von der Anzeigepflicht sieht die Finalfassung jedoch nicht vor.
Fazit
Der Final Report führt nicht zu einer grundlegenden Neuausrichtung des durch die CRD VI geschaffenen Aufsichtsrahmens. Er bringt vor allem punktuelle Vereinfachungen und proportionalere Informationsanforderungen. Für komplexe, gruppenexterne oder kontrollvermittelnde Transaktionen bleibt der Vorbereitungs- und Abstimmungsaufwand aber erheblich.
Eine ausführliche Darstellung des neuen unionsweiten Aufsichtsrahmens nach der CRD VI und der geplanten Umsetzung in Deutschland finden Sie in unserem Beitrag „Verschmelzungen, Spaltungen und andere wesentliche Transaktionen“.
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