EBA veröffentlicht vier Konsultationen zur Konkretisierung der reformierten Einlagensicherungsrichtlinie

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Neue Anforderungen an Einlagensicherungssysteme und Mitgliedsinstitute

Mit der Reform der Einlagensicherungsrichtlinie wurden zahlreiche neue Vorgaben für Einlagensicherungssysteme und deren Mitgliedsinstitute eingeführt. Die wesentlichen Änderungen der Richtlinie haben wir bereits in unserem Beitrag „Einlagensicherung im Fokus“ vorgestellt. In der Änderungsrichtlinie hat der europäische Gesetzgeber die EBA beauftragt, verschiedene technische Regulierungsstandards, technische Durchführungsstandards und Leitlinien zur Konkretisierung einzelner Regelungsbereiche auszuarbeiten.

Am 23. Juli 2026 hat die EBA vier Konsultationsdokumente veröffentlicht. Diese betreffen insbesondere den Schutz von Kundengeldern, den Informationsaustausch zwischen den Einlagensicherungssystemen und Instituten, die Anlage verfügbarer Finanzmittel durch die Einlagensicherungssysteme sowie die Information von Einlegern. Die Konsultationen geben damit einen ersten Einblick, wie die neuen Vorgaben der Einlagensicherungsrichtlinie künftig in der Praxis umgesetzt werden sollen.

RTS zu Kundengeldern von Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten und Wertpapierinstituten

Der Entwurf des technischen Regulierungsstandards zu Kundengeldern befasst sich mit der praktischen Umsetzung der in der Einlagensicherungsrichtlinie enthaltenen Neuerung, wonach auch Einlage, die von Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten oder bestimmten Wertpapierinstituten für Rechnung ihrer Kunden bei Kreditinstituten gehalten werden, geschützt sein sollen, soweit die Kunden identifiziert oder identifizierbar sind.

Im Mittelpunkt steht im RTS die Frage, an wen im Entschädigungsfall auszuzahlen ist. Nach dem von der EBA vorgeschlagenen Grundmodell erfolgt die Auszahlung grundsätzlich an den Kontoinhaber, also an das Zahlungsinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierinstitut. Die Auszahlung soll dabei auf ein bei einem anderen Kreditinstitut eröffnetes Konto zugunsten der betroffenen Kunden erfolgen.

Eine direkte Auszahlung an die hinter dem auf das Zahlungsinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierinstitut laufenden Sammelkonto stehenden Kunden kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Auszahlung an den Kontoinhaber den Schutz der Kunden nicht hinreichend sicherstellen würde oder wenn die für eine Auszahlung an den Kontoinhaber erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig vorliegen.

Darüber hinaus enthält der RTS detaillierte Vorgaben dazu,

  • welche Informationen über die Endkunden verfügbar sein müssen,
  • wie Kreditinstitute sicherstellen sollen, dass sie diese Informationen von den Finanzinstituten erhalten,
  • wie die Datenbereitstellung gegenüber dem Einlagensicherungssystem sichergestellt werden soll,
  • wie Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen berücksichtigt werden können und
  • wie die entsprechenden Prozesse im Rahmen von Stresstests überprüft werden sollen und
  • wie Mehrfachauszahlungen an denselben Begünstigten vermieden werden sollen.

Die Konsultation zeigt, dass die für die praktische Umsetzung der Vorgaben der Einlagensicherungsrichtlinie insbesondere ein geordneter Datenhaushalt und die Einrichtung geeigneter Prozesse erforderlich ist.

ITS zum Informationsaustausch zwischen Einlagensicherungssystemen und Instituten

Der Entwurf zum Informationsaustausch konkretisiert, welche Informationen Kreditinstitute für Stresstests und die Vorbereitung von Entschädigungsverfahren vorhalten und auf Anforderung den Einlagensicherungssystemen bereitstellen müssen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Einlagensicherungssysteme über die für diese Zwecke erforderlichen Informationen verfügen.

Hierzu gehören unter anderem Informationen zu

  • Einlegern und gedeckten Einlagen,
  • Kundengeldern im Sinne der neuen Client-Funds-Regelungen,
  • Auslandsniederlassungen und grenzüberschreitenden Dienstleistungen,
  • Geldwäsche- und Sanktionssachverhalten,
  • weitere für Entschädigungsverfahren relevanten Daten.

Die EBA schlägt dabei keinen vollständig einheitlichen europäischen Meldestandard für die Übermittlung von Kreditinstituten an Einlagensicherungssysteme vor. Vielmehr sollen die erforderlichen Datenpunkte harmonisiert werden, während die konkrete technische Umsetzung und das Format weiterhin an bestehende nationale Verfahren und Vorgaben der jeweiligen Einlagensicherungssysteme anknüpfen können.
Daneben enthält der Entwurf Vorgaben zum Informationsaustausch zwischen Einlagensicherungssystemen, benannten Behörden und der EBA, insbesondere zu verfügbaren Finanzmitteln, gedeckten Einlagen und tatsächlichen Interventionen von Einlagensicherungssystemen.

ITS zu Informationen für Einleger

Der IST zu den Einlegerinformationen enthält eine Überarbeitung des Einlegerinformationsbogens. Dieser soll künftig verständlicher gestaltet werden und den Einlegern klarer vermitteln, warum sie die Information erhalten, welche wesentlichen Schutzmechanismen gelten und welche Handlungen gegebenenfalls von ihnen erwartet werden.
Darüber hinaus enthält der Entwurf Anforderungen an die Kommunikation gegenüber Einlegern in verschiedenen Situationen, beispielsweise bei einem Wechsel der Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem, Unternehmenszusammenschlüssen oder sonstigen relevanten Ereignissen.

Zudem werden einzelne Informationspflichten im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zu Kundengeldern weiter konkretisiert.

Leitlinien zur Anlage verfügbarer Finanzmittel

Ziel der Leitlinien zur Anlage der verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen ist es sicherzustellen, dass die von den Sicherungssystemen aufgebauten Finanzmittel jederzeit ausreichend sicher, liquide und verfügbar bleiben, um Entschädigungsleistungen oder andere zulässige Maßnahmen finanzieren zu können.

Die Leitlinien enthalten insbesondere Vorgaben zu

  • Anlagestrategien,
  • Diversifikationsanforderungen,
  • Liquiditätsmanagement,
  • Risikomanagement,
  • Governance-Strukturen und
  • Stresstests.

Die EBA betont dabei, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems im Ernstfall kurzfristig nutzbar sein müssen. Dies betrifft nicht nur klassische Entschädigungsfälle, in denen Einleger innerhalb kurzer Fristen entschädigt werden müssen, sondern auch andere zulässige Maßnahmen, etwa im Rahmen von Abwicklungs-, Präventions- oder Alternativmaßnahmen.

Fazit

Nachdem die wesentlichen Änderungen der Einlagensicherungsrichtlinie bereits im Rahmen der Richtlinienreform festgelegt wurden, konkretisiert die EBA mit den nun veröffentlichten Konsultationsdokumenten zahlreiche operative und technische Umsetzungsfragen.

Hervorzuheben sind insbesondere die Vorgaben zur Behandlung von Kundengeldern, die von Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten oder bestimmten Wertpapierinstituten bei Kreditinstituten eingelegt wurden sowie die erweiterten Anforderungen an Datenhaltung und Informationsaustausch zwischen Instituten und Einlagensicherungssystemen. Gleichzeitig zeigen die Leitlinien zur Anlage verfügbarer Finanzmittel und die neuen Informationspflichten gegenüber Einlegern, dass die EBA auch die operative Resilienz und Transparenz der Einlagensicherungssysteme weiter stärken möchte. Die Konsultationen laufen noch bis zum 23. Oktober 2026. Nach Abschluss des Verfahrens sollen die ITS und der RTS ab dem 11. Mai 2028, an dem zugleich die Frist für die Umsetzung der Änderungsrichtlinie in nationales Recht endet, Anwendung finden.

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Martin Neisen

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