Herkunftsnachweise in der Industrie – Nutzung für energierechtliche Entlastungen
- 8 Minuten Lesezeit
Aus unserer Blogreihe „Nachweisbar“
- Energierechtliche Entlastungsregime: Beihilfen als Kompensation für klimapolitisch bedingt höhere Energiepreise
- Voraussetzungen und Gegenleistungen: Abhängigkeit der Beihilfen von Bedingungen
- SPK und BesAR: Grünstromquote als Gegenleistung möglich
- Die Bedeutung von HKN: Nachweisführung im Kontext „Grünstrom“ bei SPK und BesAR
- Anforderungen an HKN: Detaillierte Vorgaben
- Fazit: Einsatz von HKN für Entlastungen prüfen
Herkunftsnachweise (HKN) können eine zentrale Rolle bei energie-rechtlichen Entlastungen spielen. Unser Blogbeitrag gibt deshalb einen ersten Überblick, wie HKN im Rahmen der Strompreiskompensation (SPK) und der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) richtig einge-setzt werden können, um von den Entlastungsregimen zu profitie-ren.
Die im internationalen Vergleich hohen Energiepreise in Deutschland belasten die energieintensive Industrie enorm. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu erhalten, sind staatliche Beihilfen vorgesehen, die Entlastungen von verschiedenen Bestandteilen der Energiekosten für Branchen bieten, deren Wettbewerbsfähigkeit in besonderem Maße betroffen ist. Die Inanspruchnahme dieser Entlastungen ist aber u.a. von der Erbringung sog. Gegenleistungen abhängig. In diesem Zusammenhang können HKN eine wichtige Rolle spielen. Für welche Entlastungen dies gilt, welche Anforderungen dabei an die HKN gestellt werden und was im Einzelnen zu beachten ist, um HKN für energierechtliche Entlastungen zu nutzen, stellen wir in diesem Beitrag vor. Dabei nehmen wir gerade auch die aktuellen Herausforderungen in den Blick, die uns aus unserer täglichen Praxis bekannt sind.
Energierechtliche Entlastungsregime: Beihilfen als Kompensation für klimapolitisch bedingt höhere Energiepreise
Um die durch klimapolitische Maßnahmen verursachten Mehrbelastungen bei den Energiekosten auszugleichen, haben der nationale bzw. der europäische Gesetzgeber entsprechende Beihilfen vorgesehen (sog. Entlastungsregime).
So soll die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) die Belastungen aus dem BEHG, die SPK die indirekten CO2-Kosten im Strombezugspreis und die BesAR nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) die Mehrkosten durch die KWKG- und Offshore-Netzumlage dämpfen. Derzeit wird mit dem Industriestrompreis noch eine weitere Entlastung auf den Weg gebracht.
Voraussetzungen und Gegenleistungen: Abhängigkeit der Beihilfen von Bedingungen
Der Erhalt der Entlastungen ist allerdings von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen durch den Antragsteller abhängig. Gemeinsam ist den verschiedenen Entlastungen etwa, dass sie nur bestimmten Branchen bzw. Sektoren gewährt werden, die in der jeweiligen Rechtsgrundlage festgelegt werden. Auch müssen für den Erhalt der Entlastungen jeweils sog. Gegenleistungen erbracht werden. Welche das im Einzelnen sind, ist abhängig vom jeweiligen Entlastungsregime. Insbesondere Verpflichtungen zur Reinvestition der Beihilfen oder eines Teils derselben in Energieeffizienzmaßnahmen spielen dabei eine große Rolle.
Hinsichtlich der Voraussetzungen und Gegenleistungen sind aktuell vor allem die Entwicklungen im Rahmen der SPK zu berücksichtigen. Mit Datum vom 23. Dezember 2025 hat die EU-Kommission die finale Fassung zur Änderung der für die SPK maßgeblichen Beihilfeleitlinien für indirekte CO2-Kosten veröffentlicht. Die Änderungsfassung gilt seit dem 22. Dezember 2025 bzw. in Teilen seit dem 1. Januar 2026 und sieht u.a. eine signifikante Erweiterung der von der SPK erfassten Sektoren sowie neue Gegenleistungsoptionen vor. Zwar ist eine Anpassung der nationalen SPK-Förderrichtlinie aufgrund des pauschalen Verweises auf Anhang I nicht erforderlich. Gleichwohl bedarf es einer Klarstellung, ab welchem Abrechnungsjahr die Sektorenerweiterung gelten soll, so dass abzuwarten bleibt, ob diese Änderungen bereits Auswirkungen auf die diesjährige Antragstellung und ggf. auch auf die Antragsfrist für die SPK, üblicherweise der 30.06. eines Jahres, haben.
SPK und BesAR: Grünstromquote als Gegenleistung möglich
Im Rahmen der SPK und der BesAR ist eine Gegenleistungsoption die Erfüllung der sog. Grünstromquote. Der aktuelle Entwurf der Förderrichtlinie zum Industriestrompreis sieht zudem vor, dass Kosten für den Strombezug aus neu abgeschlossenen Power-Purchase-Agreements (PPAs) als Gegenleistung anerkannt werden, soweit sie neue Erneuerbare-Energien-Anlagen betreffen.
Die Erfüllung der Grünstromvariante setzt sowohl bei der SPK als auch bei der BesAR voraus, dass ein Anteil von mindestens 30 Prozent am Gesamtstromverbrauch des Unternehmens durch Strom aus erneuerbaren Energien gedeckt wird. Die einmalige Erfüllung dieser Grünstromquote genügt für beide Beihilfen, wobei der Strom in beiden Fällen ungefördert sein muss. Bei der BesAR kann im EU-Ausland geförderter Strom unter bestimmten Voraussetzungen jedoch als ungefördert gelten.
Für die SPK gelten darüber hinaus geographische Anforderungen. So muss der Grünstromanteil nach der aktuellen Förderrichtlinie zu mindestens 80 Prozent aus Anlagen stammen, die ihren Standort innerhalb des geographischen Gebiets „Mittelwesteuropa“ gemäß Anhang III der Beihilfeleitlinien haben, das sich bisher aus Deutschland, Österreich und Luxemburg zusammengesetzt hat. Der verbleibende Anteil kann aus weiteren in Anhang III genannten Gebieten, die mit „Mittelwesteuropa“ elektrisch verbunden sind, bezogen werden.
Durch die jüngste Änderung des Anhangs III der Beihilfeleitlinien durch die EU-Kommission wurde jedoch das Gebiet „Mittelwesteuropa“ aufgelöst. Nunmehr sind nur noch Deutschland und Luxemburg als einheitliches Gebiet zusammengefasst; Österreich wird als eigenständiges Gebiet aufgeführt. Vor diesem Hintergrund gilt es derzeit abzuwarten, welche Anpassungen im Hinblick auf die nationale Förderrichtlinie vorgenommen werden und welche Gebiete für die Erfüllung der Grünstromoption im Rahmen der ökologischen Gegenleistungen in Betracht kommen. Insbesondere zu der Frage, ob die Anrechnung von Grünstrom aus Österreich künftig trotzdem möglich bleibt, haben sich weder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) noch die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) bislang geäußert. Gleichwohl sind sich die Stellen dieser Thematik bewusst.
Die Bedeutung von HKN: Nachweisführung im Kontext „Grünstrom“ bei SPK und BesAR
Die Nutzung von Grünstrom als ökologische Gegenleistung im Rahmen von SPK und BesAR ist im Rahmen der jeweiligen Antragstellung nachzuweisen. Eine Nachweiserbringung ist grundsätzlich sowohl für selbst erzeugten Strom aus erneuerbaren-Energien-Anlagen als auch für über ein öffentliches Netz bezogenen Grünstrom nötig.
Beim Netzstrombezug müssen in hinreichender Menge Herkunftsnachweise für erneuerbare Energien gemäß § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) entwertet worden sein. Die Entwertung erfolgt stets durch den Energieversorger; eine Entwertung durch den Letztverbraucher, der den Nachweis über die Entwertung für seinen Entlastungsantrag nutzen will, ist nicht möglich. Zwar gibt es immer wieder Diskussionen zur Einführung eines Entwertungsrechts auch für letztverbrauchende Unternehmen; diese haben jedoch bislang nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt.
Anforderungen an HKN: Detaillierte Vorgaben
Die zu entwertenden HKN müssen sowohl im Rahmen der SPK als auch der BesAR bestimmte Mindestangaben enthalten (vgl. § 9 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Verordnung – EEV). Darüber hinaus erfolgt die Entwertung in beiden Regimen grundsätzlich unter Bezeichnung des antragstellenden Unternehmens als Stromkunden (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 HkRNDV), da so eine eindeutige Zuordnung des Grünstroms sichergestellt werden kann.
Für die SPK muss es sich bei Strombezügen aus Anlagen innerhalb Deutschlands außerdem um sog. „gekoppelte“ HKN handeln, d.h. sie müssen (auf Antrag) mit der Zusatzangabe entwertet werden, dass der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem HKN zugrunde liegt, an den antragstellenden Stromlieferanten veräußert und geliefert hat (vgl. § 30a HkRNDV). Zudem müssen die Entwertungsnachweise die Angabe „Keine Förderung“ enthalten sowie ausdrücklich zum Zwecke der SPK und mit der Anmerkung „Ökologische Gegenleistung Geschäftsjahr (Jahreszahl)“ entwertet worden sein. Der letztendliche Entwertungsnachweis ist dann eine vom UBA zur Verfügung gestellte Datei über die entwerteten HKN, in der Regel in Form eines PDF-Dokuments.
Im Rahmen der BesAR können – unter bestimmten Voraussetzungen – auch andere bzw. zusätzliche Dokumente oder Unterlagen als Nachweise über die Entwertung berücksichtigt werden, sollten kundenscharf entwertete HKN im Rahmen der Antragstellung nicht zur Verfügung gestellt werden können. Des Weiteren muss das Unternehmen den Gesamtstromverbrauch im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr sowie den Grünstromanteil bzw. die Grünstrommenge in der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf ihrer Webseite zur Verfügung gestellten Excel-Tabelle angeben.
Fazit: Einsatz von HKN für Entlastungen prüfen
Die vielfältigen Anforderungen an den Grünstrom, die HKN und die Entwertung müssen frühzeitig im Rahmen der Strombeschaffung berücksichtigt werden, wenn Strom aus erneuerbaren Energien, der über ein öffentliches Netz bezogen wird, als Gegenleistung für die SPK und/oder die BesAR genutzt werden soll. Wir empfehlen in diesem Fall, die Anforderungen detailliert zu prüfen sowie bei der Verhandlung von Stromlieferverträgen, etwa in Form von PPAs, zu berücksichtigen. Gerne beraten wir Sie entlang des gesamten Prozesses und halten Sie über aktuelle Entwicklungen, bspw. über unsere Newsletter und regelmäßige Webcasts, stets auf dem Laufenden.
Weiterführende Links:
- Weitere Informationen zu Grünstrom und Nachweisen in der SPK: https://www.dehst.de/DE/Themen/SPK/spk_node.html
- Weitere Informationen zu Grünstrom und Nachweisen in Rahmen der BesAR: https://www.bafa.de/DE/Energie/Besondere_Ausgleichsregelung/Arbeitshilfen/arbeitshilfen_node.html
- Unseren Newsletter finden Sie unter: https://legal.pwc.de/de/news/newsletter
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