Kapazitätsmarkt nach dem StromVKG – neue Erlöschancen für Industrieunternehmen

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Regelbare Lasten können als Flexibilitätsanbieter am neuen Kapazitätsmarkt teilnehmen. Große Stromverbraucher sollten jetzt prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die anstehenden Ausschreibungen 2027 und 2029 erfüllen.

Das am 9. Juli 2025 verabschiedete Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) führt erstmals einen Kapazitätsmarkt in Deutschland ein. Neben Erzeugungsanlagen können auch regelbare Lasten an den Ausschreibungen teilnehmen – damit zusätzliche Einnahmen generieren, aktiv zur Versorgungssicherheit beitragen und ihre eigenen Dekarbonisierungsmaßnahmen unterstützen. Entscheidend ist, frühzeitig die technischen, wirtschaftlichen und regulatorischen Anforderungen zu analysieren und die Teilnahme strategisch vorzubereiten. 

Regelbare Lasten als Teilnehmer am Kapazitätsmarkt

Ziel des StromVKG ist es, Investitionen in neue Kapazitäten angesichts des wachsenden Anteils erneuerbarer Energien und des Rückgangs konventioneller gesicherter Erzeugung anzureizen und die Versorgungssicherheit langfristig zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird der Energy-Only-Markt, in dem bisher in der Regel lediglich die Bereitstellung elektrischer Arbeit gehandelt wird, um eine Vergütungskomponente für gesicherte Erzeugungskapazität ergänzt.  

Der Kapazitätsmarkt ist nicht auf Kraftwerke und Speicher beschränkt, sondern bezieht auch regelbare Lasten ein. Erfasst werden damit Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie, die ihren Wirkleistungsbezug zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduzieren können. Damit eröffnet das Gesetz Industrieunternehmen und anderen Letztverbrauchern mit flexiblen Prozessen die Möglichkeit, durch eine gezielte Lastreduktion zur Versorgungssicherheit beizutragen und hierfür eine Kapazitätsvergütung zu erhalten. 

Allerdings ist nicht bei allen Ausschreibungen eine Teilnahme regelbarer Lasten vorgesehen. Die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten richten sich vielmehr ausschließlich an Erzeugungsanlagen, wobei auch Bestandsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen mitbieten können. Regelbare Lasten können nur an den technologieoffenen Ausschreibungen für Kapazitäten teilnehmen. Die erste dieser Runden soll nach aktuellem Planungsstand am 1. Dezember 2027 stattfinden, eine weitere folgt am 1. Oktober 2029.  

Das StromVKG ist auf das Zieljahr 2031 ausgerichtet, welches den Erbringungszeitraum vom 1. November 2031 bis 31. Oktober 2032 umfasst. Über das Zieljahr hinaus können Bieter bereits Zuschläge für bis zu 15 Jahre erhalten. Ab 2032 soll sich ein umfassender Kapazitätsmarkt anschließen, dessen gesetzliche Ausgestaltung sich noch in der Vorbereitung befindet.  

Reduktionsfaktoren und Höchsterbringungsdauer

Wieviel Kapazität eine Verbrauchsanlage im Kapazitätsmarkt anbieten kann, richtet sich nach der Flexibilität der Anlage und deren zeitlichen Einsatzrestriktionen. Wie auf der Erzeugungsseite erfolgt auch bei regelbaren Lasten eine Umrechnung des nominalen Leistungsbeitrags in eine sog. reduzierte Leistung, angegeben in „rMW“. Der dabei anzuwendende Reduktionsfaktor spiegelt den tatsächlichen Beitrag einer Technologie zur Versorgungssicherheit wider. Für energiebegrenzte Technologien hängt dieser Faktor von der Höchsterbringungsdauer ab, also davon, wie lange eine Anlage ihre Leistungsreduktion durchgängig aufrechterhalten kann. Je länger ein Unternehmen seinen Verbrauch zuverlässig reduzieren kann, desto höher fällt der anrechenbare Beitrag und damit die potenzielle Vergütung aus.  

Verpflichtungszeiträume und Mindestinvestitionsschwellen

Die technologieoffenen Ausschreibungen finden für unterschiedliche Verpflichtungszeiträume statt: Bieter können zwischen einem Jahr, sieben Jahren oder 15 Jahren wählen. Den einfachsten Einstieg für regelbare Lasten stellt das einjährige Gebot für das Zieljahr 2031 dar. In den Folgejahren können die Verbrauchsanlagen dann ggf. an dem umfassenden Kapazitätsmarkt teilnehmen.  

Verpflichtungszeiträume von sieben oder 15 Jahren geben den Unternehmen eine längere Planungssicherheit, setzen allerdings Investitionen in die Flexibilisierung der Anlagen voraus. Bei einer Laufzeit von sieben Jahren müssen Investitionen von mindestens 201.000 Euro/rMW nachgewiesen werden, bei einer Laufzeit von 15 Jahren mindestens 431.000 Euro/rMW. Für regelbare Lasten sind dabei nur Investitionskosten anrechenbar, die ausschließlich der Flexibilisierung des Wirkleistungsbezugs dienen, nicht aber in die Produktionsanlage selbst. Im Zusammenhang mit der Reform der Industrienetzentgelte kann sich diese Investition in Flexibilität unter gewissen Umständen mitunter doppelt bezahlt machen. 

Verfügbarkeit und Bestimmung der tatsächlich erbrachten Leistung

Das Gesetz enthält Anforderungen an die Verfügbarkeit der Anlagen mit jährlichen Funktionsnachweisen. Kapazitätsverpflichtete müssen die Anlagen in Knappheitssituationen, d.h. bei Überschreitung einer Preisschwelle am Großhandelsmarkt, betriebsbereit halten. Es gelten verschiedene Pönalen bei Nichterfüllung der Vorgaben. Außerdem muss der Bieter Sicherheitsleistungen entrichten.  

Welchen Leistungsbeitrag eine teilnehmende Verbrauchsanlage tatsächlich für den Kapazitätsmarkt erbringt, ist nicht ganz einfach zu bestimmen. Bei regelbaren Lasten ergibt sich die Leistungserbringung nicht aus einer direkt messbaren Einspeisung, sondern aus der Reduktion des Stromverbrauchs gegenüber einem hypothetischen Szenario ohne Teilnahme am Kapazitätsmarkt. Das Gesetz sieht zur Bestimmung den Vergleich der gemessenen Last mit einem Referenzwert vor: Betrachtet wird der Strombezug der Anlage an Vergleichstagen, um das normale Verbrauchsverhalten der Verbrauchsanlage zu rekonstruieren. So wird eine hypothetische („kontrafaktische“) Lastkurve berechnet, welche ohne die Kapazitätserbringung vorgelegen hätte. 

Aggregation: Der Schlüssel für kleinere Verbraucher

Das StromVKG sieht die Möglichkeit vor, mehrere Anlagen zu einem Anlagenpool zusammenzufassen. Ein Anlagenpool tritt am Markt als Einheit auf: Der Aggregator gibt ein einheitliches Gebot ab und steht für die Erfüllung der Pflichten nach außen ein. Innerhalb eines Anlagenpools kann die Überperformance einer Anlage die Unterperformance einer anderen ausgleichen. 

Dieses Modell ermöglicht insbesondere kleineren Anlagen den Marktzugang: Während Einzelanlagen eine Mindestleistung von einem rMW erreichen müssen, können mehrere kleinere Anlagen gemeinsam in einem sog. Kleinanlagenpool diese Schwelle erreichen.  

In einem Anlagenpool müssen alle Anlagen in derselben Regelzone an das Verbundnetz angeschlossen sein. Soweit nicht anders geregelt, können Anlagen verschiedener Technologieklassen zu einem Pool zusammengefasst werden. Eine Anlage darf jedoch nicht mehr als einem Anlagenpool angehören, um Mehrfachanrechnungen auszuschließen. Ferner müssen alle Anlagen in einem Pool über ein intelligentes Messsystem verfügen und lastganggemessen sein.  

Präqualifikation als Voraussetzung für die Gebotsabgabe 

Für die Teilnahme an den Ausschreibungen für Kapazitäten ist eine Präqualifikation vor der Gebotsabgabe erforderlich. Der entsprechende Antrag ist über die gemeinsame Internetplattform der Übertragungsnetzbetreiber zu stellen. Für den ersten Gebotstermin im Dezember 2027 gelten dabei erleichterte Anforderungen. 

Strategische Implikationen und Ausblick 

Mit dem StromVKG werden Unternehmen nicht nur als Stromabnehmer adressiert – sie können künftig selbst aktiv zur Versorgungssicherheit beitragen. Wer frühzeitig eigene Flexibilitätspotenziale identifiziert und regulatorisch einordnet, kann daraus Erlöschancen sowie strategische Vorteile für Investitions- und Dekarbonisierungsentscheidungen ableiten.  

Die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission steht noch aus. Da der erste Gebotstermin für regelbare Lasten allerdings bereits am 1. Dezember 2027 stattfinden soll, empfiehlt es sich, kurzfristig mit der Vorbereitung zu beginnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ohnehin Planungen zur Umgestaltung des Anlagenparks bzw. Änderungen der Betriebsprozesse anstehen. Hiermit sollte eine technische, betriebswirtschaftliche und rechtliche Prüfung des Flexibilisierungspotentials der Anlagen verbunden werden. 

Für einen Austausch zu den sich aus dem StromVKG ergebenden Fragestellungen – etwa zu regulatorischen Gestaltungsmöglichkeiten, zum Inhalt von Aggregationsverträgen oder zur Wirtschaftlichkeitsbewertung – stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Weiterführende Links: 

Laufende Updates zum Thema erhalten Sie über das regulatorische Horizon Scanning in unserer Recherche-Applikation PwC Plus. Lesen Sie mehr unter “Leistungen & Angebote”.

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Partner, Leiter Energiewirtschaft

München