Erstes Urteil zur Strompreisbremse ergangen
Erstes Urteil zur Strompreisbremse ergangen
Das Landgericht Bayreuth entschied mit Urteil vom 30. November 2023 (Az. 1 HK O 30/23), dass auch Zwischenhändler Elektrizitätsversorgungsunternehmen und damit Anspruchsberechtigte nach § 22a Abs. 1 Strompreisbremsengesetz (StromPBG) sein können, die mit integrierten Lieferverträgen Strom und Netzkapazität an einer Netzentnahmestelle beziehen und dort an ortsfeste Kunden weiterveräußern.
Das Landgericht Bayreuth erörterte in seiner Entscheidung den Begriff des Netzes, dessen Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 13 StromPBG auf die Definition der Energieversorungsnetze in § 3 Nr. 16 EnWG verweist. Diese Bestimmung nehme allerdings nur Kundenanlagen davon aus und setze das Verständnis von Netz voraus. Nach einem rein wörtlichen Verständnis des Begriffs „Netz“ als zusammenhängende Menge von Verbindungen zwischen Knoten einschließlich der so verbundenen Knoten, beziehe sich die Lieferung der Klägerin von ihrer Netzentnahmestelle zu ihren Kunden nur auf einen einzelnen Knoten und nicht auf das gesamte Netz. Laut dem Gericht entspräche ein derart enges Verständnis des Wortlauts aber nicht dem Willen des Gesetzgebers. Hätte dieser die Konstellation der Klägerin vom Begriff der Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausnehmen wollen, hätte er dies explizit getan, da es sich dabei um wirtschaftlich besonders relevante Sachverhalte handele. Mehr zum Urteil und welche Auswirkungen es bei Liefersachverhalten durch (konzernverbundene) Energiegesellschaften entfaltet, erfahren Sie hier.
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