Entschlackung des Anhangs – neue Ideen des IASB zu Angabepflichten

Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum 21. Oktober 2021 erbeten.

Der IASB hat gestern als Teil seiner Disclosure-Initiative ED/2021/3 „Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach“ veröffentlicht. Darin wird ein neuer Ansatz zur Entwicklung von Angabepflichten in den IFRS vorgeschlagen.

Ganz im Sinne des Ziels der Disclosure-Initiative „Sage klar, knapp nur Wesentliches“, sollen künftig die Informationsbedürfnisse der Abschlussadressaten bei der Frage, ob Angaben zu machen sind, im Fokus stehen. Dies soll durch ein drei-stufiges Konzept erreicht werden:

  1. Festlegung eines übergeordneten Angabeziels (overall disclosure objective) für jeden Standard
  2. Festlegung spezifischer Angabeziele (specific disclosure objectives)
  3. Identifizierung konkreter Informationen, die zur Erfüllung der Angabeziele nützlich sein könnten. Diese werden unterteilt in
    1. wenige Pflichtangaben und
    2. mögliche Zusatzinformationen – hier ist vom Unternehmen einzuschätzen, ob sie notwendig sind, um die Informationsbedürfnisse der Abschlussadressaten zu erfüllen und die übergeordneten Angabeziele zu erreichen.

Im Gegensatz dazu werden die derzeit in den IFRS enthaltenen zahlreichen Angabepflichten oftmals unflektiert im Sinne einer Checkliste „abgearbeitet“, was zu umfangreichen Anhängen führt, in denen Wesentliches nicht mehr von Unwesentlichem unterschieden werden kann.

Der neue Ansatz wurde auf die beiden Standards IFRS 13 „Bemessung des beizulegenden Zeitwerts“ und IAS 19 „Leistungen an Arbeitnehmer“ angewendet. Der Entwurf enthält konkrete Vorschläge zur Änderung der gegenwärtigen Angabepflichten.

Sie erreichen ED/2021/3, einen Snapshot mit einer kurzen Zusammenfassung und ein einführendes Video des IASB über folgenden Link.

Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum 21. Oktober 2021 erbeten.

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Udo Kalk-Griesan

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