IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 12 zum Ansatzverbot für latente Steuern bei erstmaligem Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld (sog. „Initial Recognition Exception“ (IRE))

Der IASB hat Änderungen an IAS 12 „Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction” veröffentlicht, mit denen die IRE wie folgt eingeschränkt wird:

Grundsätzlich regelt die IRE ein Ansatzverbot für latente Steuern bei erstmaligem Ansatz eines Vermögenswerts und einer Schuld in einem Geschäftsvorfall, der weder ein Unternehmenszusammenschluss ist noch das bilanzielle oder das zu versteuernde Ergebnis beeinflusst.

Andernfalls müsste in diesen Fällen die latente Steuer entweder durch die Gewinn- und Verlustrechnung gebucht werden (was eine erfolgswirksame Zugangsbuchung bedeuten würde) oder aber gegen den Vermögenswert oder die Schuld (was die temporäre Differenz verändern und einen iterativen Prozess in Gang setzen würde).

Entstehen nun aber aus einer einzelnen Transaktion betragsgleiche abzugsfähige und zu versteuernde temporäre Differenzen, hebt sich die Erfolgswirkung aus den aktiven und passiven latenten Steuern (soweit sie betragsgleich sind) auf; das o. g. Problem besteht nicht. Genau hier setzen die Änderungen an und schränken die IRE dahingehend ein.

Für die Praxis bedeutet dies, dass insbesondere bei Leasing (Ansatz des Right of use Asset und einer Leasingverbindlichkeit) und bei Rückbauverpflichtungen (Zuaktivierung auf den Vermögenswert und Ansatz einer Schuld) nun, eventuell abweichend von der bisherigen Bilanzierungspraxis, sowohl aktive (sofern bzw. soweit werthaltig) als auch passive latente Steuern anzusetzen sind – soweit betragsgleiche abzugsfähige und zu versteuernde temporäre Differenzen entstehen. Ein Nichtansatz latenter Steuern ist nicht mehr zulässig.

Zur Veranschaulichung der Neuregelung wurde ein Beispiel in die Illustrative Examples eingefügt, was u. E. zu begrüßen ist.

Die Änderungen sind – vorbehaltlich eines noch zu erfolgenden Endorsements – erstmals verpflichtend für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

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Udo Kalk-Griesan

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