IASB veröffentlicht Entwurf zur Darstellung von Vergleichsinformationen bei erstmaliger Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9

Die vorgeschlagenen Regelungen adressieren einen Aspekt in den Übergangsvorschriften, der zu wesentlichen Rechnungslegungsanomalien bei der erstmaligen gemeinsamen Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 durch Versicherungsunternehmen führt.

Der IASB hat heute den Entwurf ED/2021/8 „Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen“ veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Regelungen adressieren einen Aspekt in den Übergangsvorschriften, der zu wesentlichen Rechnungslegungsanomalien bei der erstmaligen gemeinsamen Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 durch Versicherungsunternehmen führt. Diese Rechnungslegungsanomalien entstehen bei Anwendung der bestehenden Regelungen in IFRS 17 und IFRS 9, wenn Vergleichsinformationen für finanzielle Vermögenswerte nicht rückwirkend an die Regelungen des IFRS 9 angepasst werden. Eine solche Anpassung erfolgt nach IFRS 9 nicht, wenn das Unternehmen das diesbezügliche Wahlrecht entsprechend ausübt oder wenn das Unternehmen die Vergleichsinformationen zwar rückwirkend anpasst, die betreffenden finanziellen Vermögenswerte jedoch während der Vergleichsperiode ausgebucht werden.

Die vorgeschlagene Ergänzung von IFRS 17 wird es Unternehmen erlauben, finanzielle Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17 stehen, in der Vergleichsperiode so darzustellen, als ob die Klassifizierungs- und Bewertungsregelungen in IFRS 9 auf diese finanziellen Vermögenswerte angewendet worden wäre. Dabei ist eine Klassifizierung der finanziellen Vermögenswerte zugrunde zu legen, die das Unternehmen auf Grundlage vernünftiger und belastbarer Informationen für den Erstanwendungszeitpunkt erwartet.

Die Kommentierungsfrist endet am 27. September 2021.

Die Pressemitteilung des IASB zur Veröffentlichung der Änderungen erreichen Sie über folgenden Link, über den auch der Entwurf erreicht werden kann.

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