Entwurf zur Reduzierung von Angabepflichten für bestimmte Tochterunternehmen von IASB veröffentlicht

Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 31. Januar 2022.

Der IASB hat am 26.07.2021 den Entwurf ED/2021/7 „Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben“ veröffentlicht. Die vorgesehenen Regelungen sollen es Tochterunternehmen,

  • deren Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente nicht an einem öffentlichen Markt gehandelt werden oder die hierfür keine Zulassung beantragt haben (no public accountability),
  • deren Hauptgeschäftstätigkeit nicht darin besteht, Vermögenswerte für eine breite Gruppe Dritter treuhänderisch zu verwalten (wie die meisten Banken, Kreditgenossenschaften, Versicherungsgesellschaften, Wertpapiermakler/-händler, Investmentfonds und Investmentbanken) und
  • die an ein Mutterunternehmen IFRS-Zahlen berichten, welches für öffentliche Zwecke einen IFRS-Konzernabschluss veröffentlicht,

erlauben, in ihren eigenen Einzel- oder Teilkonzernabschlüssen, die IFRS-Standards mit einer reduzierten Anzahl von Angabepflichten anzuwenden.

Der IASB reagiert damit auf Kritik an dem „IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen“ (IFRS for SMEs), dessen Anwendung oftmals für die genannten Unternehmen nicht hilfreich ist, da er teilweise bestimmte Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften enthält, die nicht mit der im Rahmen des Konzernreportings geforderten konzerneinheitlichen Bilanzierung und Bewertung übereinstimmen.

Mit Geltung der vorgeschlagenen Regelungen könnten die genannten Unternehmen nach den konzerneinheitlichen IFRS bilanzieren, hätten jedoch Erleichterungen im Hinblick auf bestehende Angabepflichten.

Auf Einzelabschlussebene kommt dem Entwurf für deutsche Tochterunternehmen derzeit keine große Bedeutung zu. Dies, da die betroffenen Tochterunternehmen zur Erstellung eines HGB-Einzelabschlusses verpflichtet sind und allenfalls freiwillig darüber hinaus einen (full)IFRS-Abschluss nach § 325 (2a) HGB offenlegen dürften. Unter der Voraussetzung, dass die Unternehmen in den Anwendungsbereich fallen, könnten die vorgeschlagenen Regelungen jedoch für ausländische Tochterunternehmen/Teilkonzerne, die IFRS-Zahlen für einen deutschen IFRS-Konzernabschluss berichten, als auch für deutsche Teilkonzerne ausländischer Mutterunternehmen, die in Deutschland nicht von der Konzernrechnungslegungspflicht durch einen übergeordneten Konzernabschluss befreit sind, Erleichterungen bringen. Letzteres unter der Bedingung der Übernahme der Regelungen in EU-Recht.

Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 31. Januar 2022.

Die Pressemitteilung des IASB zur Veröffentlichung der Änderungen erreichen Sie über folgenden Link, über den auch der Entwurf erreicht werden kann.

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