Forschungszulagengesetz: IDW zu wesentlichen HGB-Fragen

Klarheit zum Aktivierungszeitpunkt, zum GuV-Ausweis und zur Bilanzierung bei Mitunternehmerschaften

Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Forschungszulagengesetz werden bestimmte FuE-Vorhaben begünstigt.

Rechtlich entsteht der Anspruch auf eine Forschungszulage mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Lohnaufwendungen von den Arbeitnehmern bezogen wurden oder die anderen förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Um diesen Anspruch geltend zu machen, muss in einem ersten Schritt eine Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten Vorhabens bei der zuständigen Bescheinigungsstelle und mit dieser Bescheinigung in einem zweiten Schritt die Festsetzung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Letztgenanntes ist seit dem 1. April 2021 möglich. Die festgesetzte Forschungszulage wird sodann bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer angerechnet.

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat sich in seiner Sitzung am 1. Juli mit folgenden drei handelsbilanziellen Themen rund um das Forschungszulagengesetz beschäftigt:

  • Aktivierungszeitpunkt: Nach Auffassung des FAB setzt die Aktivierung eines Anspruchs auf die Gewährung einer Forschungszulage grundsätzlich voraus, dass bis zum Ende des Wertaufhellungszeitraums des Abschlusses eine Bescheinigung für das betreffende FuE-Vorhaben vorliegt. Grund für diese „vorsichtige“ Sichtweise ist, dass es derzeit noch keine Erfahrungswerte mit der Praxis der Bescheinigungsstelle gibt. Nicht erforderlich ist dagegen die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt: es reicht aus, wenn dieser Antrag so gut wie sicher gestellt wird.
  • GuV-Ausweis: Ergebniswirksam zu vereinnahmende Forschungszulagen sind nach Auffassung des FAB unter den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen.
  • Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften: Ist die anspruchsberechtigte Gesellschaft eine Mitunternehmerschaft, die nicht zur Besteuerung wie eine Körperschaft optiert hat, wird die Forschungszulage auf Ebene der Mitunternehmer abgerechnet. Nach Auffassung des FAB ist deshalb bei der Gesellschaft– je nach Gesellschaftsvertrag oder -beschluss – entweder eine Entnahme oder eine Forderung gegen den jeweiligen Mitunternehmer zu erfassen.

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