Art. 8 Taxonomie-Verordnung: FAQ und weiteres Informationsmaterial zu den neuen Berichtspflichten veröffentlicht

Die Kommission beabsichtigt, die FAQ regelmäßig zu aktualisieren.

Die Europäische Kommission hat am 20. Dezember 2021 FAQ zu den Berichtspflichten nach dem Delegierten Rechtsakt zu Art. 8 der Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Diese FAQ sind als Auslegungshinweise zu verstehen, die für die berichtenden Unternehmen jedoch nicht verpflichtend anzuwenden sind. Die Kommission beabsichtigt, die FAQ regelmäßig zu aktualisieren.

Die Platform on Sustainable Finance hat am gleichen Tag Überlegungen (considerations) zu freiwilligen Angaben von Finanzunternehmen (financial undertakings) zur Taxonomiefähigkeit (eligibility) veröffentlicht.

Zudem wurde eine alternative NACE Klassifizierung zur Verfügung gestellt, welche die Anwender der EU-Taxonomie dabei unterstützen soll, die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten für Zwecke der Taxonomie einzuordnen.

Folgende Punkte sind von besonderer Bedeutung:

Die Pflichten des Delegierten Rechtsakts zu Art. 8 der Taxonomie-Verordnung sind unverändert zeitlich gestaffelt anzuwenden und beginnen im Jahr 2022: Danach haben alle Unternehmen im Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung gemäß Artikel 10 den Anteil ihrer taxonomiefähigen (taxonomy-eligible) Tätigkeiten anzugeben. Nicht-Finanzunternehmen müssen den Anteil dieser Tätigkeiten an ihrem Umsatz, ihren Kapital- („CapEx“) und Betriebsausgaben („OpEx“) angeben, während Finanzunternehmen bezogen auf die Bilanzsumme den Anteil ihrer Engagements in diesen Tätigkeiten anzugeben haben. Im Jahr 2022 besteht jedoch noch keine Verpflichtung, die taxonomiekonformen (taxonomyaligned) Tätigkeiten anzugeben. Es ist lediglich über Aktivitäten zu berichten, die zu den Klimazielen gemäß dem Delegierten Rechtsakt der EU zum Klima beitragen.

Für sog. Misch-Konzerne wird klargestellt, dass die zu veröffentlichenden Angaben sich nach der Einordnung des Mutterunternehmens als Nicht-Finanzunternehmen oder Finanzunternehmen (Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Vermögensverwalter) richtet, das konsolidierte Informationen für den Konzern offenlegt, unabhängig davon, ob Tochterunternehmen entsprechend ihrer Einordnung andere Angaben zu machen hätten.

Dem Mutterunternehmen steht es frei, freiwillige Angaben zu ergänzen, wenn es der Ansicht ist, dass dies für die Anleger von Bedeutung ist, um ein besseres Verständnis über die Taxonomiefähigkeit zu erlangen.

Hervorgehoben wird der Grundsatz, dass freiwillige Angaben nicht im Widerspruch zu den Pflichtangaben stehen oder diese falsch darstellen dürfen; freiwillige Angaben sollten nicht prominenter dargestellt werden als die verpflichtenden Angaben. Den freiwilligen Angaben sollten zudem ergänzende Informationen beigefügt werden, aus denen die Grundlage für diese Angaben und die für ihre Erstellung verwendeten Methoden hervorgehen, sowie eine klare Erläuterung, wie sie sich von den vorgeschriebenen Angaben unterscheiden.

Als Beispiel für freiwillige Angaben werden Schätzungen und Näherungswerte (z. B. Engagements gegenüber Nicht-Finanzunternehmen, NACE-Zuordnung) genannt, die nicht Teil der verpflichtenden Angaben sind.

Finanzunternehmen sind nicht verpflichtet, die tabellarischen Vorlagen in den jeweiligen Anhängen des Delegierten Rechtsakts zu Art. 8 der Taxonomie-Verordnung für die Berichterstattung in den Jahren 2022 und 2023 zu verwenden, aber es wird vorgeschlagen, diese als Leitfaden zu berücksichtigen.

Es wird erwartet, dass die Europäische Kommission weitere FAQ veröffentlichen wird.

Ich halte Sie auf dem Laufenden.

Anbei die Links zu den FAQ und den weiteren Dokumenten

FAQ der EU-Kommission

Alternative NACE Klassifizierung

Considerations der Platform on Sustainable Finance

Zu weiteren PwC Blogs

Contact

Peter Flick

Peter Flick

Partner
Frankfurt am Main

To the top