CSRD: Änderungen der EU-Bilanzrichtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung hinaus

Auswirkungen u.a. auf den Lagebericht und die Erklärung zur Unternehmensführung

Am 21. Juni 2022 hatten die Vertreter:innen des Europäischen Ministerrats und des Europäischen Parlaments im Trilog eine Einigung über die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) erzielt. Mittlerweile wurde der Richtlinientext auf der Webseite des Rats veröffentlicht. Weitere formelle Schritte werden in den kommenden Wochen folgen.

Mein Kollege Peter Flick hat in seinem Blogbeitrag vom 22. Juni 2022 über die wesentlichen Auswirkungen der CSRD auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung informiert. Die Richtlinie sieht darüber hinaus einige weitere Änderungen der EU-Bilanzrichtlinie vor, insbesondere die Folgenden:

  • Mutterunternehmen sind bereits bisher unter bestimmten Voraussetzungen von der Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts durch entsprechende Rechnungslegungsunterlagen eines übergeordneten Mutterunternehmens befreit. Die Richtlinie entkoppelt diese Befreiung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung des übergeordneten Mutterunternehmens, d.h. diese stellt keine Befreiungsvoraussetzung dar.
  • Alle großen Unternehmen und kleine sowie mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen in ihrem Lagebericht Angaben und Erläuterungen zu den bedeutsamsten immateriellen Werten (key intangible resources) machen, auf denen ihr Geschäftsmodell beruht.
  • Alle zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen müssen ihren Lagebericht im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) erstellen und die Nachhaltigkeitsberichterstattung inkl. der Angaben gem. Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung mittels XBRL-Technologie auszeichnen („Tagging“).
  • Die bislang in der Erklärung zur Unternehmensführung erforderlichen, den Vorstand und den Aufsichtsrat betreffenden Diversitätsangaben dürfen alternativ in der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemacht werden.

Die Änderungen gelten für die Konzernberichterstattung entsprechend.

Besondere Erstanwendungszeitpunkte für die genannten Änderungen sieht die CSRD nicht vor, so dass deren allgemeine gestaffelte Erstanwendungszeitpunkte gelten. Erstmals betroffen sind damit Unternehmen und Konzerne, die bereits bisher zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet waren, und zwar für Geschäftsjahre, die zum 1. Januar 2024 beginnen.

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Dr. Bernd Kliem

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München

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