Umsetzung der EU-Vorschriften zum Ertragsteuerinformationsbericht in deutsches Recht hat begonnen

Referentenentwurf des BMJ zur Umsetzung der EU-Vorschriften zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen veröffentlicht.

Im November 2021 wurde die EU-Bilanzrichtlinie um Vorschriften zum sogenannten Ertragsteuerinformationsbericht ergänzt (Richtlinie (EU) 2021/2101). Diese sehen vor, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder dort Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, länderbezogen transparent zu machen („Public Country-by-Country Reporting“). Ziel ist es, eine informierte öffentliche Debatte darüber zu ermöglichen, ob die in der EU tätigen Unternehmen und Konzerne Steuern dort zahlen, wo sie tätig sind und Gewinne erwirtschaften. Ich habe darüber das letzte Mal in meinem Blogbeitrag am 2. Dezember 2021 berichtet. Einen umfassenden Überblick über die neuen EU-Vorschriften finden Sie außerdem in unserem Newsletter HGB direkt Ausgabe 6/2021.

Die EU-Vorschriften müssen bis Juni 2023 in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu hat das BMJ nun den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des HGB veröffentlicht. Entsprechend den EU-Vorgaben sind die geplanten Neuregelungen teilweise sehr detailliert. Dies gilt nicht nur für die Angabepflichten, sondern vor allem auch für die Regelungen, wer zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung verpflichtet ist. Hier gelten unterschiedliche Voraussetzungen, je nachdem ob es sich um ein unverbundenes Unternehmen, ein oberstes Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen, eine Zweigniederlassung eines unverbundenen Unternehmens oder eine Zweigniederlassung eines verbundenen Unternehmens handelt. Für einen ersten Kurzüberblick über die neuen Berichtspflichten insgesamt hat das DRSC gestern ein Briefing Paper veröffentlicht.

Eine inhaltliche Prüfung des Ertragsteuerinformationsberichts durch den Abschlussprüfer ist nicht vorgesehen. Der Abschlussprüfer soll nur prüfen, ob die Gesellschaft zur Offenlegung eines solchen Berichts verpflichtet war und, falls ja, ob die Offenlegung erfolgt ist. Durch Änderungen im Aktiengesetz und im SE-Ausführungsgesetz soll der Bericht aber künftig durch den Aufsichtsrat bzw. das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan geprüft werden.

Der Referentenentwurf sieht über die Ertragsteuerinformationsberichterstattung hinaus weitere Änderungen des HGB vor. Zum einen sollen die Offenlegungspflichten nach § 325a HGB auf Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat erweitert werden. Zum anderen soll die Definition verbundener Unternehmen nach § 271 Abs. 2 HGB klarer und weiter gefasst werden. Schließlich sollen die Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften punktuell angepasst werden.

Die neuen Vorschriften sollen grundsätzlich erstmals für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anwendbar sein. Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr muss ein berichtspflichtiges Unternehmen bzw. ein solcher Konzern damit erstmals einen Ertragsteuerinformationsbericht für das zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr erstellen.

Über die weiteren Entwicklungen des Gesetzgebungsverfahrens werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.

Zu weiteren PwC Blogs

Contact

Dr. Bernd Kliem

Dr. Bernd Kliem

Partner
München

To the top