EU-Richtlinie zu Geschlechterquoten in Vorstand und Aufsichtsrat großer börsennotierter Gesellschaften

Auswirkungen auf das HGB noch nicht abschätzbar.

Zehn Jahre nach dem ersten Kommissionsvorschlag ist es nun soweit. Der Text der EU-Richtlinie zu Geschlechterquoten in Vorstand und Aufsichtsrat großer börsennotierter Gesellschaften steht fest, auch wenn die förmliche Billigung durch das EU-Parlament noch aussteht.

Die Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten. Entweder legen sie eine 40%ige Zielquote des unterrepräsentierten Geschlechts für Aufsichtsratsmitglieder fest, verbunden mit einer unternehmensindividuellen Zielquote für den Vorstand. Oder sie legen eine 33%ige Zielquote für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder insgesamt fest. Diese Zielvorgaben sind bis zum 30. Juni 2026 zu erreichen. Erfüllen Gesellschaften die Zielvorgaben nicht, müssen sie klare und eindeutige Kriterien für ihre Verfahren zur Auswahl der Organmitglieder einführen. Über die Vertretung von Frauen und Männern in Vorstand und Aufsichtsrat ist jährlich öffentlich zu berichten, außerdem über die Gründe, falls die Zielvorgaben nicht erfüllt werden, sowie über die bereits getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben.

Ob sich aus der EU-Richtlinie neue handelsrechtliche Angabepflichten ergeben, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Die Richtlinie sieht zwar eine jährliche Berichterstattung an die zuständigen Behörden und auf der Webseite der Gesellschaft vor, aber nur „gegebenenfalls“ in der Erklärung zur Unternehmensführung der Gesellschaft. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die von der Richtlinie geforderten Angaben ganz entfallen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Anwendung der Verfahrensvorschriften auszusetzen, weil es bereits über gleichermaßen wirksame nationale Maßnahmen verfügt.

Die Richtlinie ist innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen. Ich werde Sie über die handelsrechtlichen Auswirkungen wie gewohnt auf dem Laufenden halten.

Zu weiteren PwC Blogs

Contact

Dr. Bernd Kliem

Dr. Bernd Kliem

Partner
München

To the top