Europäisches Parlament verabschiedet CSRD

Inhaltlich ergaben sich keine wesentlichen Änderungen an dem Entwurf, der aus den politischen Verhandlungen im Trilog im Juni 2022 hervorging.

Mit der CSRD wurden die geplanten umfangreichen Änderungen an den Berichtspflichten von Unternehmen sowie des Anwendungsbereichs für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ich habe hierüber in meinem Blogbeitrag vom 22. Juni berichtet) am 10. November 2022 durch das Europäische Parlament verabschiedet (siehe Pressemitteilung des Parlaments vom 10. November 2022). Der endgültige Richtlinientext wurde in den 24 Amtssprachen der EU veröffentlicht (die Texte sind derzeit als Word-Dateien hier verfügbar).

Inhaltlich ergaben sich keine wesentlichen Änderungen an dem Entwurf, der aus den politischen Verhandlungen im Trilog im Juni 2022 hervorging. Der Rat der Europäischen Union wird die CSRD voraussichtlich am 28. November 2022 annehmen. Danach kann die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgen.

Die neue Richtlinie tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 18 Monate zur Umsetzung in nationales Recht Zeit. Dabei ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, wie sie die Richtlinie umsetzen. Daher können sich im Detail unterschiedliche Umsetzungen in das jeweilige nationale Recht ergeben. Sollte innerhalb der 18-Monats-Frist keine ordnungsgemäße Umsetzung erfolgen, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

Mit den neuen Regularien werden zukünftig nicht nur der inhaltliche Umfang und der persönliche Anwendungsbereich (auch für bestimmte Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU) für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet. Es werden unter anderem auch der Ort der Berichtspflicht im (Konzern-)Lagebericht festgelegt und eine externe inhaltliche Prüfpflicht mit zunächst begrenzter Prüfungssicherheit geregelt. Die Prüfung darf durch den gesetzlichen Abschlussprüfer erfolgen.

Der Beginn der neuen Berichtspflichten durch die CSRD erfolgt zeitlich gestaffelt. Die Erstanwendung für Unternehmen, die bereits zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach den Regelungen der CSR-Richtlinie (NFRD) verpflichtet sind, beginnt bereits für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre (mit erstmaliger Berichterstattung im Jahr 2025).

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollen die nachhaltigkeitsbezogenen Berichtspflichten aus der CSRD konkretisieren. Die Übergabe und Veröffentlichung von überarbeiteten Entwürfen dieser Standards durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) an die Europäische Kommission wird in Kürze erwartet (ich habe hierüber in meinem Blogbeitrag vom 28. Oktober berichtet). Gerne halte ich Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

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Peter Flick

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