Inflationsausgleichsprämien in IFRS- und HGB-Abschlüssen - Das IDW legt seine Auffassung dar

Der FAB des IDW legt exemplarisch für zwei Tarifverträge in der Chemieindustrie sowie der Metall- und Elektroindustrie seine Auffassung zur Abbildung - v.a. zur Aufwandserfassung - solcher Inflationsausgleichsprämien in IFRS- und HGB-Abschlüssen der Arbeitgeber dar.

Der Gesetzgeber hat jüngst die Möglichkeit geschaffen (BGBl. I S. 1743), dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer:innen sog. Inflationsausgleichsprämien steuer- und sozialabgabenfrei gewähren können, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro zugewendet werden. Vor diesem Hintergrund enthalten zuletzt zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften zustande gekommene Tarifverträge typischerweise Regelungen, wonach die Arbeitgeber verpflichtet werden, eine Inflationsausgleichsprämie (häufig in zwei Teilbeträgen von je 1.500 EUR in den Jahren 2023 und 2024) zu zahlen. Der Anspruch für die einzelnen Arbeitnehmer:innen auf einen (Teil-)Betrag ist oftmals daran geknüpft, dass Anforderungen an eine Vorbeschäftigungszeit erfüllt werden und ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegt. Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW legt dabei in der Berichterstattung über die 270. Sitzung exemplarisch für zwei Tarifverträge in der Chemieindustrie sowie der Metall- und Elektroindustrie seine Auffassung zur Abbildung - v.a. zur Aufwandserfassung - solcher Inflationsausgleichsprämien in IFRS- und HGB-Abschlüssen der Arbeitgeber dar.

In IFRS-Abschlüssen sind die Teilbeträge einer Inflationsausgleichsprämie bilanziell als separate Zusagen des Arbeitgebers zu betrachten. Es handelt sich jeweils um kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer:innen i.S. von IAS 19.8 ff. Die Periodisierung des Aufwands erfolgt über die erforderliche Dienstzeit und somit regelmäßig über die vertraglich vereinbarte Vorbeschäftigungszeit. So erfordert etwa der exemplarisch behandelte Tarifvertrag in der Metallindustrie - ausgehend von den Auszahlungsterminen zum 1. März 2023 und 2024 - vom:von der Arbeitnehmer:in eine Vorbeschäftigungszeit von je 6 Monaten zur Erlangung eines Anspruchs. Grundsätzlich markiert der Beginn der Dienstzeitperiode auch den Beginn der Aufwandserfassung. Insofern der Beginn der Dienstzeitperiode jedoch ausnahmsweise vor dem Zeitpunkt der getroffenen tarifvertraglichen Vereinbarung liegt, erscheint es nach Ansicht des FAB vertretbar, mit der Periodisierung des Aufwands pro rata temporis erst mit Vertragsabschluss (im Falle des o.g. Beispiels aus der Metallindustrie ist dies der 18. November 2022) zu beginnen.

Wie nach IFRS ist es nach Auffassung des FAB in HGB-Abschlüssen jedenfalls auch sachgerecht, den Aufwand gemäß seiner wirtschaftlichen Verursachung bei dem exemplarisch behandelten Tarifvertrag in der Metallindustrie grundsätzlich über die Vorbeschäftigungszeit von jeweils 6 Monaten pro rata temporis anzusammeln, da sich die begünstigten Arbeitnehmer:innen den Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie über diesen Zeitraum erdienen. Da der Beginn der Erdienungsperiode am 1. September 2022 in diesem Fall vor dem Zeitpunkt der Vereinbarung des Tarifvertrags am 18. November 2022 liegt, ist es nach Auffassung des FAB vertretbar, alternativ von einem Beginn des Ansammlungszeitraums erst ab dem 18. November 2022 auszugehen. Soweit eine Zahlung der Prämien an die Begünstigten am jeweiligen Abschlussstichtag nicht erfolgt ist, ist für den bis dahin wirtschaftlich verursachten Aufwand eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, bei deren Bewertung u.a. Fluktuationswahrscheinlichkeiten zu berücksichtigen sind.

Die vom IDW exemplarisch für die zwei Tarifverträge geäußerte Sichtweise ist dem Grunde nach auch auf vergleichbare Tarifverträge anwendbar. Allerdings sind stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, die ggf. zu abweichenden Ergebnissen führen können.

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