IDW-Verlautbarung zur HGB-Bilanzierung von Zuschüssen aus dem Energiekostendämpfungsprogramm

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat sich zur handelsbilanziellen Vereinnahmung von Zuschüssen aus dem Energiekostendämpfungsprogramm geäußert

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat sich zur Bilanzierung von Zuschüssen aus der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekostendämpfungsprogramm“, EKDP) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz i.d.F. vom 04.10.2022 geäußert. Auf deren Grundlage konnten bestimmte energie- und handelsintensive Unternehmen seit Mitte Juli 2022 bis Ende Dezember 2022 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für den Förderzeitraum vom 01.02. bis zum 31.12.2022 einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses in unterschiedlichen Förderstufen stellen. Bei diesen Zuschüssen handelt es sich um Billigkeitsleistungen, auf deren Gewährung ein Antragsteller auch bei Erfüllung der Antragsvoraussetzungen keinen Rechtsanspruch hat. Ferner ist das Programm auf die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel beschränkt (EUR 4 Mrd.), ggf. werden die Zuschüsse quotal gekürzt.

Die Bewilligung, Auszahlung und etwaige Rückforderung der Zuschüsse erfolgen in drei Phasen. In der bis zum 31.12.2022 laufenden Phase 1 zahlt das BAFA einen Abschlag in Höhe von 80 % des beantragten Zuschusses unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung und einer möglichen Rückforderung an das Unternehmen aus. In der bis zum 31.05.2023 laufenden Phase 2 muss das Unternehmen die fehlenden Informationen und Korrekturen beim BAFA einreichen und kann nachträglich eine Förderung nach einer höheren Stufe geltend machen. Nach erneuter Prüfung zahlt das BAFA die restlichen 20 % des Zuschusses aus. Erst in der bis zum 29.02.2024 laufenden Phase 3 erfolgt die endgültige Bewilligung durch das BAFA, ggf. auch eine Rückforderung eines zu hoch ausgezahlten Betrags.

Bei den EKDP-Zuschüssen handelt es sich nach Auffassung des FAB um nicht rückzahlbare Zuwendungen der öffentlichen Hand, die handelsrechtlich gemäß der HFA-Stellungnahme 1/1984 zu bilanzieren sind. Da der Antragssteller auf die Gewährung der EKDP-Zuschüsse keinen Rechtsanspruch hat, setzt die ertragswirksame Aktivierung einer Forderung voraus, dass der Anspruch so gut wie sicher ist. Dafür müssen die sachlichen Voraussetzungen zum Abschlussstichtag durch den Bilanzierenden erfüllt und zudem der Zuschuss bis zur Beendigung der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt sein. Eine Bewilligung im Sinne der HFA-Stellungnahme ist im Falle von EKDP-Zuschüssen erfolgt, wenn ein Bescheid ohne einen Vorbehalt einer Rückforderung ergangen ist, also erst in der Phase 3. Zuvor kommt eine ertragswirksame Erfassung eines Anspruchs auf den voraussichtlichen Zuschuss grundsätzlich nicht in Betracht. Entsprechendes gilt für eine empfangene (Abschlags-)Zahlung. Diese ist nicht ertragswirksam zu vereinnahmen, sondern als Verbindlichkeit zu passivieren, solange der Rückforderungsvorbehalt noch nicht entfallen ist oder so gut wie sicher entfallen wird. Letztgenanntes ist eine Ermessensfrage, die im Einzelfall entschieden werden muss.

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Dr. Bernd Kliem

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