Ausweis der Übererlösabschöpfung i. S. d. Strompreisbremsegesetzes (StromPBG)

Der FAB und der EFA des IDW haben sich unter Mitwirkung der Arbeitskreise HGB- und IFRS-Rechnungslegung zur Frage des Ausweises von Abschöpfungsbeträgen i. S. d. StromPBG (sog. Übererlösabschöpfung) in Handels- und IFRS-Abschlüssen geäußert.

Mit der sog. Strompreisbremse werden die Stromentgelte, die von Energieversorgungsunternehmen erhoben werden, gesetzlich begrenzt. Zur Finanzierung müssen bestimmte Betreiber von Stromerzeugungsanlagen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 StromPBG) 90% ihrer sog. Überschusserlöse, die sie in im Gesetz definierten Abrechnungszeiträumen erzielen, an den Netzbetreiber zahlen, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist. Über bestimmte Verteilungsmechanismen kommen die Gelder dann den Energieversorgungsunternehmen zugute.

Der erste Abrechnungszeitraum begann am 1. Dezember 2022, so dass sich für auf den 31. Dezember 2022 aufzustellende Abschlüsse die Frage des Ausweises der Übererlösabschöpfung in den einzelnen Abschlussbestandteilen ergibt.

Die o. g. Ausschüsse und Arbeitskreise kamen zu folgenden Ergebnissen:

  1. (Konzern)-Bilanz: Die Abschöpfungsbeträge stellen weder nach HGB noch nach IFRS Steuerschulden dar. Ihr Ausweis hat, sofern am Abschlussstichtag noch Unsicherheiten bzgl. der Höhe der Schuld bestehen, was den Regelfall darstellen dürfte, unter den sonstigen Rückstellungen, ansonsten unter den sonstigen Verbindlichkeiten zu erfolgen.
  2. Gewinn- und Verlustrechnung: Der mit der Erfassung einer Rückstellung (oder Verbindlichkeit) korrespondierende Aufwand ist sowohl nach HGB als auch nach IFRS innerhalb des operativen Ergebnisses unter den sonstigen (betrieblichen) Aufwendungen auszuweisen. Eine Kürzung der Umsatzerlöse oder ein Ausweis als Steueraufwand ist nicht zulässig.
    Sachgerecht erscheint es dem IDW, für den Teil der sonstigen betrieblichen Aufwendungen, der auf den Abschöpfungsbetrag entfällt, im HGB-Abschluss einen Davon-Vermerk zu machen oder alternativ den Abschöpfungsbetrag freiwillig im Anhang zu nennen. Nach IFRS wäre eine Aufnahme als zusätzlicher Posten notwendig, sofern dies für das Verständnis der Ertragslage des Unternehmens relevant ist.
  3. Kapitalflussrechnung: Bereits gezahlte Abschöpfungsbeträge sind als Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit bzw. Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit zu zeigen. Ein gesonderter Ausweis hat bei wesentlicher Bedeutung zu erfolgen.
  4. Angaben im Anhang: Es ist davon auszugehen, dass der zu erfassende Aufwand i.d.R. von außergewöhnlicher Bedeutung sein wird. Soweit der Betrag nicht von untergeordneter Bedeutung ist, haben daher nach HGB Angaben zu Betrag und Art zu erfolgen. Nach IFRS sind, je nach Bedeutung und Wesentlichkeit der Übererlösabschöpfung ggf. weitere Untergliederungen in den genannten Abschlussbestandteilen und/oder weitergehende Anhangangaben notwendig.

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Andreas Bödecker

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