Umsetzungsgesetz zum Ertragsteuerinformationsbericht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Erstanwendung grundsätzlich erst 2025

Im November 2021 wurde die EU-Bilanzrichtlinie um Vorschriften zum sogenannten Ertragsteuerinformationsbericht ergänzt (Richtlinie (EU) 2021/2101). Diese sehen vor, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder dort Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, nach Ländern und Steuerhoheitsgebieten transparent zu machen („Public Country-by-Country Reporting“). Ziel ist es, eine informierte öffentliche Debatte darüber zu ermöglichen, ob die in der EU tätigen Unternehmen und Konzerne Steuern dort zahlen, wo sie tätig sind und Gewinne erwirtschaften.

Die EU-Vorschriften müssen bis Juni 2023 in nationales Recht umgesetzt werden. Das entsprechende Umsetzungsgesetz, welches das HGB um einen neuen Unterabschnitt erweitert, wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wie erwartet entspricht es vollumfänglich der Fassung, die wir in unserem Newsletter HGB direkt Ausgabe 3/2023 ausführlich erläutert haben.

Die Vorschriften zum Ertragsteuerinformationsbericht sind erstmals für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 90 EGHGB). Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr ist damit erstmals für das zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr ein Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Das dafür zu verwendende Formblatt und die zulässigen elektronischen maschinenlesbaren Formate sind noch nicht bekannt; sie werden von der EU-Kommission noch festgelegt. Darüber werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.

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Dr. Bernd Kliem

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