Bundestag beschließt Vereinfachungen bei der Bilanzierung latenter Steuern nach HGB im Zusammenhang mit der Einführung einer globalen Mindeststeuer

Voraussichtliche Auswirkungen bereits für Abschlüsse zum 31. Dezember 2023

Letzten Freitag hat der Bundestag den Entwurf des sogenannten Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes beschlossen. Den Gesetzesentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses finden Sie hier. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung (sogenannte Mindestbesteuerungsrichtlinie) durch Verabschiedung eines Mindeststeuergesetzes (MindStG) und der Umsetzung weiterer Begleitmaßnahmen (z. B. Anpassungen am HGB und EGHGB).

Das geplante Gesetz sieht eine verpflichtende Ausnahme vom Ansatz und der Bewertung latenter Steuern vor, die sich aus der Anwendung des MindStG oder ausländischer Mindeststeuergesetze, die auf der Mindestbesteuerungsrichtlinie oder den ihr zugrundeliegenden Mustervorschriften der OECD beruhen, ergeben. Entsprechendes gilt auch für den Konzernabschluss. Die Ausnahme entspricht der Ausnahme der internationalen Rechnungslegungsstandards in IAS 12.4A und soll die Komplexität der Umsetzung des MindStG reduzieren sowie etwaige Benachteiligungen für HGB-Bilanzierer verhindern.

Gleichzeitig soll zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Transparenz und Information der Abschlussadressaten eine neue Angabepflicht für den Anhang geschaffen werden. Anzugeben ist, welcher tatsächliche Steueraufwand oder -ertrag sich nach dem MindStG und ausländischer Mindeststeuergesetze für das Geschäftsjahr ergibt. Sind diese Gesetze noch nicht in Kraft getreten, sind stattdessen die bei ihrer Anwendung zu erwartenden Auswirkungen auf die Gesellschaft näher zu erläutern. Für kleine Gesellschaften sind größenabhängige Erleichterungen vorgesehen. Für den Konzernanhang sind entsprechende Angaben vorgesehen.

Gemäß den geplanten Änderungen am EGHGB sind die neuen Angaben verpflichtend erstmals für nach dem 30. Dezember 2023 endende Geschäftsjahre zu machen, d. h. bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr in den handelsrechtlichen Abschlüssen zum 31. Dezember 2023. Die Ausnahme vom Ansatz und der Bewertung latenter Steuern sind erstmals für Abschlüsse für ein nach dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes endendes Geschäftsjahr anzuwenden. Eine Anwendung bereits für Abschlüsse für ein nach dem 31. Dezember 2022 endendes Geschäftsjahr, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht festgestellt bzw. gebilligt wurden, ist zulässig, vorausgesetzt, es werden zugleich die neuen Anhangangaben gemacht.

Die zweite Beratung des geplanten Gesetzes im Bundesrat ist für den 15. Dezember vorgesehen. Damit erscheint ein Inkrafttreten des Gesetzes noch in 2023 gewährleistet. Ich werde Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.

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