IDW äußert sich erneut zur Bilanzierung des Energiekostendämpfungsprogramms

IDW veröffentlicht ein Update zur Vereinnahmung von Zuschüssen aus dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) nach dem HGB

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat sich in seiner 274. Sitzung erneut mit dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) und der Frage der handelsbilanziellen Vereinnahmung von (erhaltenen) Zuschüssen aus dem EKDP beschäftigt.

Nach dem EKDP konnten bestimmte energie- und handelsintensive Unternehmen in der zweiten Jahreshälfte 2022 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für den Förderzeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2022 einen Antrag auf Gewährung von Zuschüssen stellen. Die Förderbedingungen des EKDP sehen drei Förderstufen mit unterschiedlichen Förderhöhen sowie drei Phasen von der Antragsstellung bis zur Antragsprüfung und -bewilligung vor. Beim EKDP handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, auf deren Gewährung das jeweilige begünstigte Unternehmen keinen Rechtsanspruch hat. Ferner steht die Gewährung des EKDP-Zuschusses unter dem Vorbehalt ausreichender Haushaltsmittel. Der FAB kam in seiner 269. Sitzung daher zu dem Ergebnis (siehe meinen Blogbeitrag vom 19. Januar 2023), dass eine ertragswirksame Erfassung eines Anspruchs vor Erhalt des Bescheid, der keinen Auszahlungsvorbehalt mehr enthält, grundsätzlich nicht sachgerecht ist. Empfangene (Abschlags-)Zahlungen sind daher solange als Verbindlichkeiten zu passivieren.

Vor diesem Hintergrund hat sich der FAB in seiner 274. Sitzung mit der Frage beschäftigt, ob es denn in der jetzigen Phase 3 des Zuschussverfahrens vertretbar ist, die erhaltenen Zuwendungen aus dem EKDP ertragswirksam zu erfassen. Nach Auffassung des FAB ist für die Beurteilung dieser Frage zwischen den drei Förderstufen zu differenzieren. Die EKDP-Anträge der Förderstufe 1 sollten vom BAFA bis zum 30. September 2023 final beschieden sein, so dass die damit zugewendeten EKDP-Zuschüsse der Förderstufe 1 in nicht festgestellten/gebilligten handelsrechtlichen Abschlüsse aufgrund der vorliegenden Bescheide als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen sind. Dagegen gilt für EKDP-Zuschüsse der Förderstufen 2 und 3, weil die u.U. bereits ergangenen Bescheide für diese Förderstufen oftmals unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, dass eine ertragswirksame Vereinnahmung erfolgen darf, wenn der Vorbehalt der Nachprüfung bis spätestens zum Ende des Wertaufhellungszeitraums für den betreffenden Abschluss aufgehoben wird. Ist dies bis zum Ende der Aufhellungsphase nicht geschehen, muss nach allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden, ob noch Umstände vorliegen, die einer Realisierung der noch nicht ertragswirksam erfassten EKDP-Zuschüsse der Förderstufen 2 oder 3 entgegenstehen. Da die bereitgestellten Haushaltsmittel ausweislich der Website des BAFA ausreichen sollten, um das insgesamt beantragte Volumen zu decken, steht laut dem FAB zumindest der Haushaltsvorbehalt einer Realisierung nicht mehr im Wege.

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