Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen
Verspätete Offenlegung bis zum 11. April 2023 sanktionslos
Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen – dazu zählen der Jahresabschluss und der Lagebericht – spätestens ein Jahr nach dem Ende des Geschäftsjahres zur Offenlegung einreichen. Andernfalls führt das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB ein Ordnungsgeldverfahren durch.
Wie im Vorjahr hat das Bundesamt der Justiz nun darauf hingewiesen, dass es gegen Unternehmen, deren Offenlegungsfrist für das Geschäftsjahr mit dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Grund dafür sind die Nachwirkungen der Corona-Pandemie. Den Hinweis finden Sie hier.
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