Finale überarbeitete IDW-Verlautbarung zu nahestehenden Unternehmen und Personen veröffentlicht

Nur geringfügige materielle Änderungen

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat am 29. September die finale überarbeitete Stellungnahme zu den (Konzern-)Anhangangaben zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen nach HGB (IDW RS HFA 33) verabschiedet. Gestern wurde sie in der Zeitschrift IDW Life veröffentlicht. Durch die Überarbeitung wurde die Stellungnahme an die Änderungen des HGB durch das BilRUG aus dem Jahr 2015 angepasst, die bislang nicht berücksichtigt waren.

Wie bereits der Entwurf ändert auch die (gegenüber dem Entwurf inhaltlich unveränderte) finale Fassung die ursprüngliche Stellungnahme fast ausschließlich redaktionell. Hervorzuheben ist lediglich zweierlei:

  • Mittelgroße Gesellschaften müssen nur über bestimmte Geschäfte berichten, unter anderem über sogenannte „indirekte Geschäfte“ (§ 288 Abs. 2 Satz 3 HGB). Tz. 27 der überarbeiteten Stellungnahme konkretisiert, dass es sich dabei um Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen handelt, bei denen ein in dieser Vorschrift genanntes Unternehmen bzw. eine darin genannte Person das Bindeglied zwischen beiden Geschäftspartnern ist, aus dem das Näheverhältnis resultiert.
  • Im Konzernanhang sind Geschäfte zwischen in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen nicht anzugeben, wenn diese Geschäfte bei der Konsolidierung weggelassen werden (§ 314 Abs. 1 Nr. 13 Teilsatz 2 HGB). Tz. 28 der überarbeiteten Stellungnahme konkretisiert, dass danach Geschäfte mit anteilmäßig konsolidierten Gemeinschaftsunternehmen nur anteilmäßig anzugeben sind.

Die überarbeitete Stellungnahme ist erstmals für Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, darf aber bereits früher angewendet werden.

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Dr. Bernd Kliem

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