IDW zu geringfügigen Rechnungsabgrenzungsposten nach HGB
Reaktion auf das Jahressteuergesetz 2022
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde das Einkommensteuergesetz um eine Regelung zu geringfügigen Rechnungsabgrenzungsposten ergänzt. Deren Ansatz kann danach unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme die für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) geltende Betragsgrenze – derzeit 800 Euro – nicht übersteigt. Die Regelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. Der Gesetzgeber hat damit auf ein BFH-Urteil vom 16. März 2021 reagiert, wonach aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden sind.
Auch handelsrechtlich müssen unwesentliche Beträge nicht als Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt werden. Dabei ist es nach Auffassung des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung des IDW zulässig, die Unwesentlichkeit einzelner Ausgaben und Einnahmen – und damit ihre Ansatzpflicht – entsprechend dem neuen steuerlichen Ansatzwahlrecht anhand der GWG-Betragsgrenze zu beurteilen. Sind Ausgaben und Einnahmen allerdings jeweils in Summe wesentlich, müssen sie angesetzt werden, auch wenn sie einzeln unter der GWG-Betragsgrenze liegen.
Die IDW-Auffassung wurde letzte Woche im Mitgliederbereich der IDW-Homepage veröffentlicht und gilt für alle noch „offenen“ handelsrechtlichen Abschlüsse.