EU-Taxonomie: Neue delegierte Rechtsakte veröffentlicht

Der Umweltrechtsakt komplementiert die EU-Taxonomie. Zudem wurden der Klimarechtsakt und der Rechtsakt zu den Berichtspflichten gemäß Artikel 8 angepasst.

Mit der Veröffentlichung der neuen delegierten Rechtsakte zur EU-Taxonomie am 13. Juni 2023 ist ein wichtiger Meilenstein erreicht. Durch den Umweltrechtsakt werden die Wirtschaftstätigkeiten und die dazugehörigen technischen Bewertungskriterien für die vier bisher noch nicht abgedeckten Umweltziele festgelegt. Diese Ziele umfassen:

  • die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
  • den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
  • die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
  • und den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Nach den bisher schon geregelten Umweltzielen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sind damit alle sechs Umweltziele durch delegierte Rechtsakte, wie von der EU-Taxonomie-Verordnung (Artikel 10(6), 11(6), 12(5), 13(5), 14(5), 15(5)) vorgesehen, abgedeckt.

Durch einen zweiten delegierten Rechtsakt wird der Klimarechtsakt angepasst. Dieser umfasst sowohl die Aufnahme neuer Wirtschaftstätigkeiten (z.B. Tätigkeiten von Zulieferern für den Automobil- und Mobilitätssektor sowie Tätigkeiten im Bereich der Luftfahrt) als auch die punktuelle Änderung bestehender Wirtschaftstätigkeiten (insbesondere die Anpassung technischer Bewertungskriterien).

Die delegierten Rechtsakte sowie die dazugehörigen Anhänge finden Sie hier.

Neue Berichtspflichten ab 1. Januar 2024

Die Anpassungen zum Rechtsakt zu Artikel 8 der Taxonomieverordnung sehen vor, dass die Erstanwendung bereits ab dem kommenden Jahr verpflichtend ist. Jedoch wird es für die Umweltziele 3-6 sowie für neu aufgenommene Tätigkeiten zum Klimarechtsakt eine sogenannte Phase-in-Phase geben. Das bedeutet, dass Nicht-Finanzunternehmen für diese Tätigkeiten im Berichtsjahr 2024 lediglich Angaben zur Taxonomiefähigkeit (Anteile der taxonomiefähigen und nicht-taxonomiefähigen Umsätze, CapEx und OpEx) machen müssen. Ab dem 1. Januar 2025 gelten dann die vollumfänglichen Berichtspflichten zur Taxonomiekonformität.

Der Zeitplan der Erstanwendung für Finanzunternehmen hat sich gegenüber der Entwurfsfassung nicht geändert. Danach müssen auch Finanzunternehmen zum ersten Mal Informationen über die Taxonomiefähigkeit der neuen Wirtschaftstätigkeiten für das Berichtsjahr 2024, d.h. zeitgleich mit Nicht-Finanzunternehmen veröffentlichen. Den Finanzunternehmen fehlt damit in vielen Fällen vermutlich die diesbzgl. Datengrundlage über die Taxonomiefähigkeit der Wirtschaftstätigkeiten ihrer Kunden. Eine ausführlichere Erläuterung dazu finden Sie in unserer Stellungnahme zu den Entwürfen (Comment 2).

Übersicht zu den Angabepflichten für Nicht-Finanzunternehmen:

 

Die Veröffentlichung der neuen delegierten Rechtsakte ist ein wichtiger Schritt, um die Nachhaltigkeitsziele der Europäischen Union voranzutreiben. Es ist jedoch zu erwarten, dass es in den nächsten Jahren weitere Anpassungen an den delegierten Rechtsakten geben wird. So konnte sich die Europäische Kommission im Rahmen der Verhandlungen zum Umweltrechtsakt z.B. noch nicht auf die Bewertungskriterien für relevante Wirtschaftssektoren wie der Landwirtschaft, der Fischerei oder der Waldwirtschaft einigen. Die Aufnahme dieser und weiterer Tätigkeiten ist jedoch zu erwarten

Begleitende Publikationen und nächste Schritte

Die Europäische Kommission hat zusätzlich ein Taxonomie-Benutzerhandbuch veröffentlicht, das eine schrittweise Anleitung zur Bewertung der Taxonomiekonformität anhand von 12 Anwendungsfällen bietet. Außerdem wurde ein weiteres FAQ-Dokument bereitgestellt, das sich in erster Linie auf die Umsetzung des Mindestschutzes bezieht.

Die delegierten Rechtsakte werden nun in die EU-Amtssprachen übersetzt und formal angenommen. Danach werden diese an das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union übergeben. Diese haben eine viermonatige Widerspruchsfrist, die unter Umständen um weitere zwei Monate verlängert werden kann. Mit einer Ablehnung der delegierten Rechtsakte ist jedoch nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu rechnen.

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