Europäische Kommission nimmt finale Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung an
Am 31. Juli 2023 hat die Europäische Kommission den delegierten Rechtsakt zum ersten Satz der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) angenommen und in den EU-Amtssprachen veröffentlicht.
Die ESRS konkretisieren den Inhalt und die Struktur der künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Weitere Informationen zur CSRD finden Sie in meinem Blogbeitrag vom 16. Dezember 2022.
Der delegierte Rechtsakt umfasst neben dem Gesetzestext einen Anhang mit den 12 finalen ESRS sowie einen Anhang mit Abkürzungen und Begriffserläuterungen und kann hier eingesehen werden.
Im Juni 2023 hatte die Europäische Kommission den Entwurf des delegierten Rechtsakts zu den ESRS veröffentlicht (siehe hierzu meinen Blogbeitrag vom 9. Juni 2023) und im Rahmen der vierwöchigen Feedback-Periode über 600 Rückmeldungen erhalten. Die Stellungnahme der PwC International Ltd. können Sie hier einsehen.
Die anschließende Überarbeitung der ESRS führte nach erster Analyse u.a. zu Änderungen der Regelungen zur finanziellen Wesentlichkeit; das Erfordernis diesbezüglicher Änderungen ist Gegenstand vieler der vorgenannten Rückmeldungen. Zudem wurde nun festgelegt, dass für den Fall, dass ein Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass der Klimawandel nicht wesentlich ist, eine detaillierte Erläuterung der Schlussfolgerungen der Wesentlichkeitsbeurteilung in Bezug auf den Klimawandel zu erfolgen hat. Die mit den Entwürfen im Juni eingeführten zusätzlichen Erleichterungen und freiwilligen Angaben wurden im Wesentlichen beibehalten. Sie sollen die Belastung für die betroffenen Unternehmen verringern und die erstmalige Anwendung der Standards erleichtern. Eine Übersicht wesentlicher Änderungen im Vergleich zu den draft ESRS, wie sie im November 2022 von der EFRAG vorgelegt wurden, ist auf den Seiten 6 bis 9 des deutschen delegierten Rechtsakts enthalten.
Mit der Annahme durch die Europäische Kommission folgt nun ein Prüfungszeitraum (sog. „scrutiny period”) von zwei Monaten (verlängerbar auf vier Monate), in dem sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat Einwände erheben können. Inhaltliche Änderungen werden in diesem Zeitraum nicht mehr umgesetzt. Sofern keine Einwände erhoben werden, sind die ESRS ab dem 1. Januar 2024 für alle von der CSRD betroffenen Unternehmen unmittelbar verbindlich.
Noch in diesem Jahr werden darüber hinaus Entwürfe für Berichtsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen erwartet. In den folgenden Jahren ist die Verabschiedung verschiedener sektorspezifischer ESRS geplant (siehe hierzu meinen Blogbeitrag vom 20. Februar 2023). Der Zeitplan für diese zukünftigen Standards wird derzeit durch die EFRAG überarbeitet.
Wie gewohnt halte ich Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.
Laufende Updates zum Thema erhalten Sie über das regulatorische Horizon Scanning in unserer Recherche-Applikation PwC Plus. Lesen Sie hier mehr über die Möglichkeiten und Angebote. |
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