IASB veröffentlicht Entwurf der jährlichen Verbesserungen der IFRS
Der IASB hat am 12. September 2023 den Entwurf „Annual Improvements to IFRS Accounting Standards - Volume 11“ mit Vorschlägen zur Vornahme von Klarstellungen und kleineren Korrekturen an den folgenden Standards veröffentlicht:
IFRS 1:
- Bilanzierung von Sicherungsgeschäften durch einen Erstanwender: Beseitigung einer begrifflichen Inkonsistenz zwischen IFRS 1.B6 und IFRS 9 und Ergänzung von IFRS 1.B5 und .B6 um Querverweise auf IFRS 9.6.4.1
IFRS 7:
- Gewinn oder Verlust bei Ausbuchung: Ersatz der Referenz auf den nicht mehr existenten IFRS 7.27A in IFRS 7.B38 durch Referenz auf IFRS 13.72f. und begriffliche Angleichung
- Einleitung der Implementierungshinweise („Guidance on implementing“): Klarstellung, dass diese nicht sämtliche Anforderungen des IFRS 7 illustriert
- Offenlegung der abgegrenzten Differenz zwischen beizulegendem Zeitwert und Transaktionspreis: Begriffliche Anpassung des IFRS 7.IG14 an IFRS 7.28
- Angaben zum Ausfallrisiko: Vereinfachung des Wortlauts des IFRS 7.IG20B
IFRS 9:
- Ausbuchung von Leasingverbindlichkeiten beim Leasingnehmer: Ergänzung von IFRS 9.2.1(b)(ii) um einen Querverweis auf IFRS 9.3.3.3 um Unklarheiten in Bezug auf die Anwendung der Ausbuchungsvorschriften durch einen Leasingnehmer zu beseitigen
- Transaktionspreis: Streichung der Referenz auf die Definition von „transaction price“ gem. IFRS 15 in IFRS 9.5.1.3 und Anhang A
IFRS 10:
- Bestimmung eines „De-Facto-Agenten“: Beseitigung einer möglichen Inkonsistenz zwischen den Anforderungen des IFRS 10.B73 und .B74
IAS 7:
- Anschaffungskostenmethode: Ersatz des in den IFRS Accounting Standards nicht mehr verwendeten Begriffes „cost method“ in IAS 7.37 durch „at cost“
Die Pressemitteilung des IASB und den Entwurf „Annual Improvements to IFRS Accounting Standards - Volume 11“ erreichen Sie über folgenden Link.
Stellungnahmen zu den Vorschlägen des Entwurfs werden bis zum 11. Dezember 2023 erbeten.
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