Delegierter Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Konzerne erlassen

Anhebung der monetären Schwellenwerte um 25% so gut wie sicher.

Gestern hat die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Konzerne erlassen. Sie finden ihn hier.

Wie bereits im Entwurf vorgeschlagen, werden mittels einer Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanz“ und „Umsatzerlöse“, die für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§ 267 f. HGB) bzw. die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§ 293 HGB) relevant sind, inflationsbedingt um (gerundet) 25% angehoben. Beispielsweise werden die Schwellenwerte für große Unternehmen von EUR 20 Mio. auf EUR 25 Mio. (Bilanzsumme) bzw. EUR 40 Mio. auf EUR 50 Mio. (Umsatzerlöse) angehoben. Die Schwellen für das Größenmerkmal „Zahl der Arbeitnehmer“ bleiben dagegen unverändert.

Die Änderungsrichtlinie ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen. Abweichend vom Entwurf sieht die finale Änderungsrichtlinie ein Mit-gliedstaatenwahlrecht vor, den Unternehmen zu gestatten, die neuen Schwellenwerte bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Ob Deutschland dieses Wahlrecht ausüben wird, bleibt abzuwarten. Andernfalls sind die neuen Schwellenwerte erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

Die Änderungsrichtlinie ist noch nicht in Kraft getreten. Dies erfolgt erst am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt. Und zuvor können das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union zwei Monate lang Einwände erheben. Davon ist allerdings nicht auszugehen.

Über das weitere Vorgehen werde ich Sie wie immer auf dem Laufenden halten.

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