Zinswende und Inflation: IDW äußert sich zur Pensionsbilanzierung nach HGB
Aktuelle Fragen zur handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat sich in seiner 274. Sitzung mit aktuellen Zweifelsfragen der Pensionsbilanzierung nach HGB befasst.
Angesichts des gestiegenen Zinsniveaus wird der für die Bewertung von Pensionsrückstellungen maßgebliche 10-Jahres-Durchschnittszinssatz (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB) in absehbarer Zeit erstmals unterhalb des 7-Jahres-Durchschnittszinssatz liegen. Die mit der Einführung der Abzinsung mit dem 10-Jahres-Durchschnittszinssatzes verfolgte Zielsetzung (vgl. dazu Bundestag Drucksache 18/7584, S. 148 f.) erscheint insoweit zwar hinfällig; der FAB stellt jedoch klar, dass eine Abweichung von der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Bewertung von Pensionsrückstellungen mit dem 10-Jahres-Durchschnittszins trotz Umkehr der Zinsverhältnisse nicht zulässig ist. Wegen des gesetzlichen Wortlauts wird auch weiterhin trotz des umgekehrten Vorzeichens der Unterschiedsbetrag aus der Bewertung mit dem 7- und dem 10-Jahres-Durchschnittszinssatz zu ermitteln und im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben sein (§ 253 Abs. 6 Satz 1 und 3 HGB). Gleichwohl entfällt insoweit die Ausschüttungssperre des § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB. Eine „negative“ Ausschüttungssperre sei damit jedoch nicht verbunden.
Zumindest kurzfristig dürfte nicht damit zu rechnen sein, dass sich an der bestehenden Gesetzeslage (§ 253 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 HGB) etwas ändert. Das IDW hatte eine nachhaltige Reform der handelsrechtlichen Abzinsungskonzeption für Pensionsrückstellungen angeregt, worüber ich in meinem Blogbeitrag vom 11.9.2023 berichtet habe.
Der FAB hat sich ferner mit den bilanziellen Folgen der zuletzt erhöhten Inflation auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen befasst. Wesentliche Bedeutung kommt dabei der grundsätzlichen Pflicht nach § 16 BetrAVG zu, Betriebsrenten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI) anzupassen. Aus diesem Grund ist eine sachgerechte Prognose des VPI für Zwecke der Schätzung der künftigen Rentenanpassung erforderlich. Grundlage dafür können – neben dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) – auch Expert:innenschätzungen (z.B. von Wirtschaftsforschungsinstituten) und Kapitalmarktdaten sein. Das Erfordernis einer Anpassung der Betriebsrenten ist alle drei Jahre zu prüfen. Insbesondere dann, wenn die letzte Überprüfung bzw. Anpassung für bestimmte Rentner:innen bzw. Rentner:innengruppen länger zurückliegt, dürften die in der jüngeren Vergangenheit erhöhten Inflationsraten dazu führen, dass sich ein sog. Anpassungsstau aufgebaut hat. Dies kann – neben ggf. erforderlichen Anpassungen aus der Berücksichtigung der künftigen Inflationserwartung – weitere zwingende Anpassungen nach sich ziehen.
Der FAB weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Berechnung der Rentendynamik zu den grundlegenden Annahmen der Berechnung von Pensionsrückstellungen gehört und daher gemäß § 285 Nr. 24 HGB von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften im Anhang anzugeben sind. Darüber hinaus kann sich – unabhängig von der Größe der Gesellschaft – eine Erläuterungspflicht nach Auffassung des FAB ergeben, wenn die (zwingende) Berücksichtigung des Anpassungsstaus zu einer wesentlichen Erhöhungen der laufenden Renten führt.
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