ED/2023/5 – Financial Instruments with Characteristics of Equity Entwurf zu Änderungen an IAS 32
Mit den vorgeschlagenen Änderungen adressiert der IASB insbesondere praktische Anwendungsprobleme bei der Klassifizierung von komplexen Finanzinstrumenten als finanzielle Verbindlichkeit oder Eigenkapitalinstrument.
Am 29. November 2023 hat der IASB den Entwurf Financial Instruments with Characteristics of Equity (ED/2023/5) mit Vorschlägen zu Änderungen von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben und IAS 1 Darstellung des Abschlusses veröffentlicht.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen adressiert der IASB insbesondere praktische Anwendungsprobleme bei der Klassifizierung von komplexen Finanzinstrumenten als finanzielle Verbindlichkeit oder Eigenkapitalinstrument. Die Änderungen umfassen neben dem Thema Klassifizierung auch die Darstellung im Abschluss und Hinweise zu Anhangangaben.
Konkret beinhaltet der Entwurf unter anderem folgende ausgewählte Änderungsvorschläge:
Auswirkungen von Gesetzen auf vertragliche Bestimmungen
IAS 32 sieht vor, dass die Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen erfolgen soll. Fraglich ist dabei regelmäßig, ob und in welchem Umfang gesetzliche Regelungen Teil der Vertragsbedingungen sind und somit bei der Klassifizierung einzubeziehen sind. Der IASB schlägt vor, dass lediglich durchsetzbare Vertragsbedingungen, die zusätzlich zu den im geltenden Gesetz festgelegten Rechten und Pflichten bestehen, zu berücksichtigen sind.
Erfüllung in Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens (Fixed-for-Fixed)
Gemäß IAS 32 ist ein Vertrag, der ausschließlich einen Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente vorsieht, ein Eigenkapitalinstrument. Fraglich war u.a., in welchem Umfang Variabilitäten in der Anzahl der zu liefernden Eigenkapitalinstrumente bzw. der zu zahlenden Gegenleistung für diese sog. fixed-for-fixed Bedingung schädlich sein können. Der Entwurf des IASB enthält konkrete Regelungen, wann solche Schwankungen der Einordnung als Eigenkapitalinstrument entgegenstehen. Insbesondere wird herausgestellt, dass für eine Einstufung als Eigenkapitalinstrument die Gegenleistung in der funktionalen Währung des Unternehmens erfolgen muss.
Verpflichtung, eigene Eigenkapitalinstrumente zurückzukaufen
IAS 32 sieht vor, dass für eine Verpflichtung zum Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts des Rückzahlungsbetrags aus dem Eigenkapital umzugliedern ist. Beispiele hierfür sind Terminkontrakte zum Kauf eigener Aktien oder geschriebene Put-Optionen, die das Unternehmen verpflichten, eigene Anteile von Minderheitsgesellschaftern zu kaufen. Fraglich war u.a., aus welcher Komponente des Eigenkapitals die Umgliederung erfolgt und wie die Folgebewertung der finanziellen Verbindlichkeit vorzunehmen ist. Der IASB schlägt vor, dass sofern das Unternehmen bei dem Erstansatz noch keinen Zugang zu den Rechten und Renditen aus der Beteiligung hat, die Umgliederung aus dem eigenen Eigenkapital (abgesehen vom gezeichneten Kapital) und nicht aus den nicht beherrschenden Anteilen (NCI) erfolgen soll. Bei der Folgebewertung der finanziellen Verbindlichkeit handelt es sich nach Auffassung des IASB nicht um eine Eigenkapitaltransaktion; die Änderungen sollen daher ergebniswirksam erfasst werden. Der IASB schlägt darüber hinaus vor, dass die Wahrscheinlichkeit und der mögliche Zeitpunkt der Ausübung einer Put-Option seitens des Inhabers bei der Erst- und Folgebewertung unberücksichtigt bleiben sollen.
Weitere Vorschläge betreffen die Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit bedingten Erfüllungsvereinbarungen, die Frage, wann und ob Zahlungen, die im Ermessen der Gesellschafter stehen, zu einer finanziellen Verbindlichkeit führen können und die Reklassifizierung von finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumenten nach erstmaligem Zugang. Ferner sieht der Entwurf zusätzliche Angabepflichten im Anhang vor.
Ein Vorschlag für ein Inkrafttreten der Änderungen ist in dem Entwurf noch nicht enthalten.
Stellungnahmen zum Entwurf erbittet der IASB bis zum 29. März 2024. Zusätzliche Informationen zu den vorgeschlagenen Änderungen sind auch im publizierten Snapshot des IASB zu finden.
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