Gesetzgebungsverfahren zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Konzerne im HGB bereits gestartet
Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung der neuen Schwellenwerte geplant
Erst letzten Donnerstag wurde die delegierte Richtlinie zur inflationsbedingten Anhebung der monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ um rund 25% im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Ich habe darüber in meinem Blogbeitrag vom 22. Dezember berichtet.
Bereits am Freitag hat das Bundesministerium der Justiz eine Formulierungshilfe zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht veröffentlicht. Sie finden Sie hier, auch wenn der Link es nicht vermuten lässt.
Ziel des Entwurfs ist es, von sämtlichen Spielräumen, die die Richtlinie zur Entlastung der Unternehmen bietet, in größtmöglichem Umfang Gebrauch zu machen. Neben der Erhöhung der genannten monetären Schwellenwerte in §§ 267, 267a und 293 HGB wird deshalb den Unternehmen ein Wahlrecht eingeräumt, die neuen Schwellenwerte bereits auf (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, beispielsweise also bereits für Geschäftsjahre, die zum 31. Dezember 2023 enden. Nimmt ein Unternehmen das Wahlrecht nicht in Anspruch, sind die neuen Schwellenwerte erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.
Bis zum 5. Januar 2024 besteht Gelegenheit, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Über den Fortgang werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.
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