Fristverlängerung für die Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen
Verspätete Offenlegung bis zum 2. April 2024 sanktionslos
Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, die nicht kapitalmarktorientiert sind, müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen – dazu zählen der Jahresabschluss und der Lagebericht – spätestens ein Jahr nach dem Ende des Geschäftsjahres der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Offenlegung übermitteln. Andernfalls führt das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB ein Ordnungsgeldverfahren durch.
Wie im Vorjahr hat das Bundesamt für Justiz nun darauf hingewiesen, dass es gegen Unternehmen, deren Offenlegungsfrist für das Geschäftsjahr mit dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Grund dafür sind die Nachwirkungen der Corona-Pandemie. Den Hinweis finden Sie hier.
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